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Darf ich gefälschte Markenkleider tragen?
Das private Tragen gefälschter Markenkleider ist nicht strafbar. Allerdings drohen bei einem allfälligen Grenzübertritt markenrechtliche Konsequenzen.
Wer gefälschte Markenkleider privat trägt, macht sich rein dadurch noch nicht strafbar. Auch der Import gefälschter Ware zu privaten Zwecken ist nicht strafbar, wobei das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) diese Ware beim Grenzübertritt einziehen und mit dem Einverständnis der Eigentümerin vernichten kann. Dabei muss die Eigentümerin die Kosten der Vernichtung tragen. Zusätzliche hohe Schadenersatzforderungen der Markeninhaberin sind rechtlich meist nicht haltbar.
Hingegen ist es strafbar, bewusst gefälschte Ware weiterzuverkaufen. Empfindlich hoch können die Strafen sein, wenn jemand gewerbsmässig mit gefälschten Waren handelt. Ob das BAZG oder allfällig das Gericht eine Gewerbsmässigkeit annehmen, hängt namentlich von der Menge der eingeführten gefälschten Ware ab. Als – unverbindliche – Faustregel gilt, dass die Behörden bei bis zu zehn alltäglichen Kleidungsstücken von einem Privatgebrauch ausgehen. Sind es mehr als zehn Stücke, vermuten die Behörden, dass die überprüfte Person mit dem Import und mutmasslichem Weiterverkauf ihren Lebensunterhalt ganz oder teilweise bestreitet. (Siehe auch: «Warenfälschung»)