Gesundheit
Darf ich Geld verschenken, um nicht für die Pflege zahlen zu müssen?
Kann ein AHV-Rentner das Pflegeheim nicht finanzieren, hat er Anspruch auf EL. Ein freiwilliger Vermögensverzicht führt zur Kürzung der EL.
Sofern die versicherte Person anspruchsberechtigt ist, erhält sie den Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, als jährliche Ergänzungsleistung (EL). Die EL-Stelle rechnet Einnahmen und Vermögenswerte, auf welche die versicherte Person ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Einnahmen an. Die Erben müssen bezogene EL zurückerstatten, sofern der Nachlass 40 000 CHF übersteigt.
Teil des Vermögens gilt als Einkommen
Wer als Ehepaar über mehr als 100 000 CHF oder als alleinstehende Person über mehr als 50 000 CHF verfügt, ist nicht EL-berechtigt. Wohneigentum ist nicht Bestandteil dieses Vermögens.
Ab einem Vermögen von 50 000 CHF (Ehepaare) beziehungsweise 30 000 CHF gilt ein Zehntel dieses Vermögens als Reineinkommen. Übersteigt das gesamte Reineinkommen die anrechenbaren Ausgaben, zu denen etwa auch die Pflegekosten zählen, hat die versicherte Person keinen Anspruch auf EL.
Schenkung gilt als Vermögensverzicht
Verzichtet eine versicherte Person auf ihr Vermögen ohne Gegenleistung, bezieht die EL-Stelle dies bei der Berechnung der EL mit ein. Als Gegenleistung gilt nur, was mindestens 90% des Wertes der Leistung entspricht. Verschenkt die versicherte Person nun im Hinblick auf den Eintritt in ein Pflegeheim oder aus anderen Gründen Geld oder einen anderen Vermögenswert wie eine Liegenschaft, berechnet die EL-Stelle den Vermögensfreibetrag so, als hätte die Schenkung nie stattgefunden: Die EL-Stelle rechnet den Schenkungsbetrag oder auch einen allfällig gewährten Erbvorbezug an das Vermögen an.
Die EL-Stelle vermindert den anzurechnenden Betrag des verschenkten oder vorzeitig vererbten Vermögens um jährlich 10 000 CHF. Vermögenswerte, auf die die versicherte Person vor dem Inkrafttreten des neuen Ergänzungsleistungsgesetzes am 1. Januar 2021 verzichtet hat, unterliegen erst ab dem 1. Januar 1990 der jährlichen Verminderung.
Im Übrigen spielt aber der Zeitpunkt der Schenkung oder des Erbvorbezugs keine Rolle. Deswegen sollte eine versicherte Person bereits frühzeitig mit der Finanzplanung beginnen und namentlich grössere Ausgaben wie etwa Zahnbehandlungen dokumentieren, damit die EL-Stelle diese später nicht fälschlicherweise als unfreiwilligen Vermögensverzicht betrachtet.
Erben müssen Ergänzungsleistungen zurückzahlen
Hat die versicherte Person Ergänzungsleistungen bezogen, müssen ihre Erben diese später zurückzahlen. Dies, sofern der Nachlass der Erblasserin den Betrag von 40 000 CHF übersteigt. Der Rückforderungsanspruch betrifft die Ergänzungsleistungen der letzten zehn Jahre.
Aktualisiert am 20. April 2026