Wohnen

Darf ich in meiner Wohnung einen Mittagstisch anbieten?

Sie haben grundsätzlich keinen Anspruch darauf, in Ihrer Mietwohnung regelmässig fremde Kinder zu verpflegen. Denn dies kann die anderen Hausbewohner stören und die Vermieterin kann Ihnen diese Nutzung entsprechend verbieten. Dies jedenfalls dann, wenn Ihr Mietvertrag die gewerbliche Nutzung ausschliesst.

Als Mieter müssen Sie Ihre Wohnung sorgfältig gebrauchen und auf Nachbarn sowie Hausbewohner Rücksicht nehmen. Fühlen sich die übrigen Hausbewohner durch die Kinder gestört, muss die Vermieterin Sie grundsätzlich mahnen und allenfalls den Mietvertrag auflösen. Auch wenn sich niemand an dem Mittagstisch stört, kann die Vermieterin den Mittagstisch mit dem Argument verbieten, Sie würden die Wohnung übermässig nutzen.

Mittagstisch darf Hausbewohner nicht stören

Kinderlärm ist zwar gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Wohnzonen zu dulden. Gleichzeitig verlangt aber das Mietrecht die gegenseitige Rücksichtnahme unter Hausbewohnern. Schliesst nun der Mietvertrag eine gewerbliche Nutzung der Wohnung aus oder lässt nur bestimmte gewerbliche Nutzungen zu und stören sich die übrigen Nachbarn etwa am Kommen und Gehen der Kinder, kann die Vermieterin Sie auffordern, das Angebot des Mittagstisches einzustellen. Leisten Sie der Aufforderung nicht Folge, kann die Vermieterin den Mietvertrag kündigen.

Wie das Bundesgericht in einem neueren Urteil festgestellt hat, darf auch eine Stockwerkeigentümerin nicht in jedem Fall Tageskinder aufnehmen: Schliesst das Stockwerkeigentümerreglement die gewerbliche und mit Lärm verbundene Nutzung der Wohnungen aus, darf die Stockwerkeigentümergemeinschaft der betreffenden Stockwerkeigentümerin die Aufnahme von Tageskindern verbieten.

(Siehe auch: «Ist Fussballspielen im Garten ein Kündigungsgrund?»)

Vermieterin darf übermässige Nutzung verbieten

Selbst wenn alle Nachbarn und Hausbewohner mit dem Mittagstisch einverstanden sind: Die Vermieterin kann argumentieren, dass Sie mit der regelmässigen Verpflegung fremder Kinder die Wohnung übermässig und damit nicht sorgfältig nutzen. Sie kann Ihnen insbesondere dann das Angebot des Mittagstisches verbieten, wenn Ihr Mietvertrag die ausschliessliche Nutzung der Wohnung zu Wohnzwecken erlaubt und jegliche gewerbliche Nutzung ausschliesst.