Wohnen

Darf ich in meiner Wohnung einen Mittagstisch anbieten?

Weder ein Mieter noch eine Stockwerkeigentümerin hat einen Anspruch darauf, in der Wohnung regelmässig fremde Kinder zu verpflegen.

Ein Mieter muss auf Nachbarn sowie Hausbewohner Rücksicht nehmen. Fühlen sich die übrigen Hausbewohner durch die Kinder gestört, muss die Vermieterin den Mieter grundsätzlich mahnen und allenfalls den Mietvertrag auflösen. Selbst wenn sich niemand an dem Mittagstisch stört, kann die Vermieterin den Mittagstisch mit dem Argument verbieten, der Mieter würde die Wohnung übermässig nutzen.

Auch im Stockwerkeigentum ist der Betrieb einer Tagesfamilie nicht immer zulässig.

Mittagstisch darf Hausbewohner nicht stören

Kinderlärm ist gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Wohnzonen zu dulden und es ist vertretbar, den Aufenthalt von Kindern in Kindertagesstätten als Wohnnutzung zu qualifizieren. Dies muss umso mehr für den Aufenthalt von Kindern in einer – regelmässig kleineren – Tagesfamilie gelten. (Siehe auch: «Ist Fussballspielen im Garten ein Kündigungsgrund?»)

Gleichzeitig verlangt aber das Mietrecht die gegenseitige Rücksichtnahme unter Hausbewohnern. Schliesst nun der Mietvertrag eine gewerbliche Nutzung der Wohnung aus oder lässt nur bestimmte gewerbliche Nutzungen zu und stören sich die übrigen Nachbarn etwa am Kommen und Gehen der Kinder, kann die Vermieterin den Mieter auffordern, das Angebot des Mittagstisches einzustellen. Führt der Mieter den Mittagstisch gleichwohl weiter, kann die Vermieterin den Mietvertrag kündigen.

Die Vermieterin kann den Mietvertrag unabhängig von allfälligen Beschwerden anderer Mieter auch dann kündigen, wenn der Mieter die Wohnung mit dem Betrieb der Tagesfamilie übermässig und damit nicht sorgfältig nutzt. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Mietvertrag eine gewerbliche Nutzung ausschliesst.

Stockwerkeigentümerreglement kann Tagesfamilien ausschliessen

Wie das Bundesgericht festhält, darf auch eine Stockwerkeigentümerin nicht in jedem Fall Tageskinder aufnehmen: Schliesst das Stockwerkeigentümerreglement die gewerbliche und mit Lärm verbundene Nutzung der Wohnungen aus, darf die Stockwerkeigentümergemeinschaft der betreffenden Stockwerkeigentümerin die Aufnahme von Tageskindern verbieten.

Aktualisiert am 28. August 2025