Wohnen

Darf ich lügen, wenn mich die Vermieterin nach meiner Religion fragt?

Die Konfession ist für ein Mietverhältnis rechtlich nicht relevant. Ein Mieter muss die Frage der Vermieterin nach seiner Religionszugehörigkeit nicht beantworten.

Die Vermieterin darf grundsätzlich selbst entscheiden, an wen sie ihre Wohnung vermietet. Will sie von einem potentiellen Mieter Informationen zu dessen Person erfahren, greift sie in deren Privatsphäre ein und muss sich an die datenschutzrechtlichen Grundsätze halten.

Mieter muss einige Informationen preisgeben

Überlässt die Vermieterin einem Mieter ihre Wohnung, darf sie nach jenen Personendaten fragen, die sie für das Mietverhältnis benötigt: So etwa Name, Vorname, bisherige Adresse, Telefonnummer. Weiter ist das Geburtsdatum relevant, beispielsweise um sicher zu stellen, dass die Person volljährig ist. (Siehe auch: «Darf meine minderjährige Tochter eine eigene Wohnung mieten?») Schliesslich darf die Vermieterin ebenfalls nach der Nationalität und dem Aufenthaltsstatus fragen, um abschätzen zu können, ob eine langfristige Mietdauer möglich ist.

Aufgepasst: Das neue Datenschutzgesetz verpflichtet die Vermieterin, den Mieter über sämtliche Daten zu informieren, die sie über ihn bearbeitet. Bei einem bereits bestehenden Mietverhältnis muss sie den Mieter nur dann informieren, wenn sie die Personendaten neu zu einem anderen als dem ursprünglich beabsichtigten Zweck nutzt oder neue Personendaten beschafft. (Siehe auch: «7 Antworten zu dem neuen Datenschutzgesetz»)

Vermieterin darf nicht alles fragen

Informiert sich eine Vermieterin über die Person eines (potentiellen) Mieters, bearbeitet sie Daten. Dies darf sie, die Bearbeitung muss aber namentlich verhältnismässig und zweckmässig sein. Die Religionszugehörigkeit spielt für den Abschluss oder die Abwicklung eines Mietverhältnisses keine Rolle, weswegen die Vermieterin nicht danach fragen darf. (Siehe auch: «Darf mich Vermieterin wegen Falschangabe des Lohns fristlos rausschmeissen?»)

Die Vermieterin kann sich übrigens nicht erfolgreich auf den Standpunkt stellen, dem Mieter sei es frei gestellt, seine Religionszugehörigkeit offenzulegen oder nicht: «Wenn Bewerberinnen und Bewerber gewisse Informationen verweigern würden, wären sie gegenüber anderen Interessentinnen und Interessenten sofort benachteiligt und hätten schlechtere Chancen auf eine Wohnung», so der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte auf seiner Website.

Aktualisiert am 14. September 2023