Wohnen

Darf ich meine Mietwohnung als öffentliche Theaterbühne nutzen?

In der Regel sind Sie dafür auf viel guten Willen Ihrer Vermieterin und der übrigen Hausbewohner angewiesen. Anders sieht es möglicherweise aus, wenn Ihr Mietvertrag die gewerbliche Nutzung ausdrücklich erlaubt.

Führen Sie in Ihrer Wohnung regelmässig Theaterstücke auf, nutzen Sie Ihre Wohnung gewerblich. Hat Ihnen Ihre Vermieterin die Wohnung ausschliesslich für Wohnzwecke vermietet, ist eine solche gewerbliche Nutzung nur in einem sehr beschränkten Rahmen möglich. Sie ist namentlich unproblematisch, wenn Sie die übrigen Hausbewohner damit nicht stören. Ist die gewerbliche Nutzung Ihrer Wohnung mietvertraglich vorgesehen, können Sie im vertraglichen Rahmen Aufführungen durchführen.

Gewerbliche Nutzung der Mietwohnung vertraglich nicht zugelassen

Schliesst Ihr Mietvertrag eine gewerbliche Nutzung ausdrücklich oder stillschweigend aus, gilt dieses Verbot nicht absolut. Ein Nutzungsverbot muss sachlich begründet und verhältnismässig sein. (siehe auch: «Darf ich das Vereinssekretariat in meiner Mietwohnung führen?»)

Sie müssen als Mieter Ihre Wohnung aber sorgfältig nutzen und namentlich auf die anderen Hausbewohner und Nachbarinnen Rücksicht nehmen. Ein öffentlich aufgeführtes Theater zieht regelmässigen Publikumsverkehr mit sich. Damit hat das Theater eine Aussenwirkung, die weder die übrigen Hausbewohner noch Ihre Vermieterin akzeptieren muss. Greift Ihre Vermieterin auch nach Aufforderung der anderen Mieter nicht ein, haben diese unter anderem Anspruch auf Mietminderung.

Selbst wenn Sie in einem sehr kulturaffinen und toleranten Haus leben: An die lokale Polizeiordnung müssen Sie sich in jedem Fall halten. Abendliche, mit Lärm verbundene Theateraufführungen sind deswegen in einer Wohnzone nicht erlaubt.

Gewerbliche Nutzung der Mietwohnung vertraglich zugelassen

Falls Ihr Mietvertrag eine gewerbliche Nutzung Ihrer Mietwohnung zulässt, müssen Sie sich an die jeweiligen vertraglich festgehaltenen Bedingungen halten. Gilt beispielsweise die Einschränkung, dass eine gewerbliche Nutzung nur ausserhalb der Ruhezeiten erlaubt ist, müssen Sie sich daran halten. Dies jedenfalls dann, wenn die gewerbliche Nutzung eine Aussenwirkung hat, also beispielsweise die anderen Hausbewohner durch den Publikumsverkehr gestört werden.