Arbeiten

Darf ich verkleidet am Arbeitsplatz erscheinen?

Während der Fasnacht sind Verkleidungen am Arbeitsplatz nicht grundsätzlich unzulässig, Ihr Chef darf sie jedoch verbieten. Gar untersagen muss er Verkleidungen, wenn Sicherheits- oder Hygienevorschriften dagegen sprechen. Umgekehrt darf er in aller Regel nicht verlangen, dass sich ein Mitarbeiter gegen seinen Willen lustig verkleiden muss.

Die Fasnacht darf auch in den Arbeitsalltag Einzug halten, sofern die Arbeitgeberin fasnächtliches Treiben am Arbeitsplatz im Rahmen ihres Weisungsrechts nicht verbietet. Ebenso draussen bleiben muss das Fasnachtskostüm, wenn Sicherheits- und Hygienevorschriften ein solches ausschliessen. Auch Fasnachtsmuffel unter den Arbeitnehmern sind geschützt, denn eine Verkleidungspflicht verstösst in aller Regel gegen die Persönlichkeitsrechte.

Arbeitgeberin darf Kleidervorschriften machen

Im Rahmen ihres Weisungsrechts kann die Arbeitgeberin grundsätzlich von den Arbeitnehmern verlangen, dass sie ihr Fasnachtskostüm draussen lassen und in ziviler Kleidung zur Arbeit erscheinen.

Die Arbeitgeberin kann dies insbesondere damit begründen, dass verkleidete Arbeitnehmer unseriös wirken, was etwa dann relevant ist, wenn diese im Kontakt zu Kunden oder anderen externen Personen stehen. Hier liegt es im berechtigten Interesse der Arbeitgeberin, dass die Arbeitnehmer das Unternehmen gegen aussen seriös vertreten. Doch auch wenn ein Arbeitnehmer ausschliesslich im Innendienst beschäftigt ist, geniesst er keine Narrenfreiheit: Es liegt im Interesse der Arbeitgeberin, dass keiner ihrer Angestellten durch die aufwändige Kostümierung eines Mitarbeiters abgelenkt ist.

Fasnachtskostüm darf nicht gegen Sicherheits- und Hygienevorschriften verstossen

Um Unfälle möglichst zu vermeiden, muss der Arbeitnehmer für seine Arbeit geeigneten Kleider tragen. Arbeitet er beispielsweise an einer elektrischen Anlage, muss er auch zur Fasnachtszeit die dafür notwendige Schutzausrüstung tragen. Das originelle Kostüm muss draussen bleiben, dasselbe gilt in Lebensmittelbetrieben: Die Arbeitskleidung der dort beschäftigten Personen muss jederzeit zweckmässig und sauber sein. Zumindest ersteres dürfte bei einem Fasnachtskostüm oft nicht der Fall sein.

Persönlichkeitsrecht schützt vor Verkleidungspflicht

Den Spass verderben dürfen jedoch auch Arbeitnehmer: Die Arbeitgeberin muss mit den Kleidervorschriften die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers respektieren. Selbst wenn der Chef also vernarrt in die Fasnacht ist, darf er von seinen Mitarbeitern nicht verlangen, dass auch sie sich am Arbeitsplatz verkleiden. Anders sieht das nur aus, wenn eine bestimmte Funktion eine Verkleidung verlangt. Wer beispielsweise als Maskottchen engagiert ist, muss sich wohl oder übel in das Kostüm stürzen. Wobei auch hier der Schutz der Persönlichkeitsrechte nicht ausser Kraft gesetzt ist. Die Arbeitgeberin bleibt verpflichtet, für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen und ist beispielsweise dafür verantwortlich, dass niemand am Arbeitsplatz sexuell belästigt wird.

Aktualisiert am 29. September 2022