Gesundheit
Darf ich wegen einer Bagatelle in den Notfall?

Während Arztpraxen grundsätzlich keine Behandlungspflicht haben, kann das kantonale Recht Spitäler zur Behandlung aller Patienten verpflichten.
Ist eine Person in unmittelbarer Lebensgefahr, ist ein Spital wie auch eine Arztpraxis zur Aufnahme und Behandlung des Patienten verpflichtet. Liegt hingegen kein Notfall vor, steht es einer Arztpraxis in aller Regel frei, einen Patienten aufzunehmen und zu behandeln. Anders kann der Fall bei einem öffentlichen Spital liegen, da die kantonalen Gesundheitsgesetze beziehungsweise die Leistungsaufträge eine weitergehende Behandlungspflicht dieser Spitäler verankern können. (Siehe auch: «Muss ich erste Hilfe leisten, wenn ich mich damit in Gefahr bringe?»)
«Bagatelle» ist nicht gesetzlich definiert
Eine «Bagatelle» ist weder gesetzlich noch medizinisch klar umschrieben. Hingegen definiert das Krankenversicherungsgesetz den Begriff «Notfall»: «Eine Notfallbehandlung liegt vor, wenn die Behandlung nicht aufgeschoben werden kann. Dies ist der Fall, wenn die versicherte Person ohne sofortige Behandlung gesundheitliche Schäden oder den Tod fürchten muss». In diesem Sinne kann als «Bagatelle» gelten, was kein Notfall ist.
Pflichten öffentlicher Spitäler gehen über Nothilfe hinaus
Private Arztpraxen, Belegarztspitäler und Privatspitäler müssen im Notfall Hilfe leisten, sofern dies nicht bereits andere fachkundige Personen machen oder unmittelbar machen werden. Darüber hinaus haben diese Praxen und Spitäler jedoch in aller Regel keine Behandlungspflicht. Kantonale Gesundheitsgesetze und Leistungsaufträge können Ausnahmen vorsehen.
Öffentliche Spitäler hingegen sind über das kantonale Recht regelmässig zu einer Behandlung verpflichtet, welche über die blosse Nothilfepflicht hinausgeht. Da die Fallzahlen in den Notaufnahmen gemäss der Erhebung des Schweizerischen Gesundheitsobservatoriums stetig steigen und die Spitäler teilweise an und über die Belastungsgrenzen bringen, will das Parlament das Krankenversicherungsgesetz (KVG) anpassen und die Kantone so ermächtigen, eine Gebühr von 50 CHF für jede Konsultation in der Spitalnotaufnahme zu verlangen. Die Gebühr soll nicht an die Franchise und Kostenbeteiligung anrechenbar sein und nicht für alle Patienten gelten. (Siehe auch: «Wann lohnt sich eine tiefe Franchise?»)