Familie
Darf meine Mutter ihr Vermögen einem gemeinnützigen Verein vermachen?
Eine Erblasserin darf über ihren Nachlass nur im Rahmen des Erbrechts verfügen, welches für gemeinnützige Organisationen keine Ausnahmen vorsieht.
Seit dem 1. Januar 2023 hat die Erblasserin bei der Verteilung ihres Nachlasses einen grösseren Spielraum und kann so auch gemeinnützige Organisationen stärker begünstigen, wenn sie das möchte. Dass pflichtteilsberechtigte Erben gegen ihren Willen nichts erben, ist jedoch nach wie vor nur in wenigen Ausnahmefällen möglich. (Siehe auch: «7 Antworten zu dem neuen Erbrecht»)
Neues Erbrecht reduziert Pflichtteile
Auch mit dem neuen Erbrecht sind die Nachkommen pflichtteilsberechtigt. Die Erblasserin kann aber über einen grösseren Teil ihres Vermögens frei verfügen und entsprechend auch gemeinnützige Organisationen stärker begünstigen. Namentlich beträgt der Pflichtteil der Nachkommen nicht mehr ¾, sondern bloss noch die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruches.
Aufgepasst: Die gesetzlichen Erbteile ändern mit dem neuen Gesetz nicht. Verfügt die Erblasserin also nicht über ihren Nachlass, bleibt alles beim Alten.
Enterbung nur in bestimmten Fällen möglich
Möchte eine Erblasserin eine gemeinnützige Organisation so stark begünstigen, dass damit die Pflichtteile der Kinder verletzt werden, kann sie einen Erbverzichtsvertrag abschliessen. Die pflichtteilsberechtigten Nachkommen sind jedoch nicht verpflichtet, diesen zu unterzeichnen.
Eine Enterbung schliesslich ist nur in wenigen Ausnahmefällen möglich. Dies insbesondere dann, wenn der pflichtteilsberechtigte Erbe gegen die Erblasserin oder eine ihr nahestehende Person eine schwere Straftat begangen oder ihr beziehungsweise ihren Angehörigen gegenüber eine familienrechtliche Pflicht schwer verletzt hat. Bestehen Verlustscheine gegen den pflichtteilsberechtigten Erben, kann die Erblasserin ihm zwar die Hälfte des Pflichtteils entziehen, muss diese Hälfte dann aber dessen Kindern zukommen lassen.
Aktualisiert am 1. Januar 2023