Familie
Erdbeben! Ich stecke im Ausland fest: Kein Anspruch auf EL mehr?
Der Wohnsitz in der Schweiz ist Bedingung für den Bezug von EL. Wer aber nicht zurückkehren kann, erhält die EL während maximal eines Jahres weiter.
Nur wer Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, kann Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) haben. Wer sich mehr als drei Monate am Stück oder innerhalb eines Kalenderjahres im Ausland aufhält, verliert seinen Anspruch.
Ist nun aber eine versicherte Person unfreiwillig länger im Ausland, weil eine höhere Gewalt ihre Rückkehr verhindert, gilt dies als ein Auslandsaufenthalt aus einem wichtigen Grund. Sind etwa die Verkehrswege wegen eines Erdbebens unterbrochen, besteht der Anspruch auf EL denn auch nach einem dreimonatigen Auslandsaufenthalt weiter. Die Ausgleichskasse stellt die Zahlungen auf das Ende des Monats ein, in dem die Person den 365. Tag im Ausland verbracht hat.
Aufgepasst: Sind die Verkehrswege wieder offen und setzt die versicherte Person ihren Auslandsaufenthalt fort, stellt die Ausgleichskasse die Zahlungen ein, sofern die Person länger als drei Monate auslandsabwesend war.
Aktualisiert am 11. Dezember 2025