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Haftet die Arbeitgeberin für ein am Arbeitsplatz gestohlenes Velo?

Nur dann, wenn sie Ihnen die sichere Aufbewahrung ausdrücklich zugesichert hat.

Stellt die Arbeitgeberin Ihnen einen Veloparkplatz zur Verfügung, übernimmt sie in aller Regel keine Haftung bei Diebstahl oder Beschädigung.

Vor den finanziellen Folgen eines Diebstahls können Sie sich aber insbesondere mit einer Hausratversicherung schützen.

Diebstahl am Arbeitsplatz: Möglicherweise zahlt Hausratversicherung

Können Sie Ihr Fahrrad in den Räumlichkeiten der Arbeitgeberin abstellen, haftet letztere grundsätzlich nicht für einen Diebstahl.

Den Schaden zumindest teilweise ersetzt erhalten Sie, wenn Sie Ihre Hausratversicherung mit dem Zusatz «einfacher Diebstahl auswärts» abgeschlossen haben. Wie viel Ihnen die Hausratversicherung zurückvergütet, hängt insbesondere davon ab, ob Sie eine Zeitwert- oder Neuwertversicherung abgeschlossen haben. Während Ihnen eine Zeitwertversicherung den Wert des Fahrrades zum Zeitpunkt des Diebstahls vergütet, erhalten Sie bei der Neuwertversicherung den für die Neuanschaffung eines vergleichbaren Fahrrades notwendigen Betrag. Beides natürlich mit Abzug des Selbstbehaltes und unter dem Vorbehalt, dass Sie die Versicherungssumme korrekt angegeben haben.

Aufgepasst: Wenn Sie ein E-Bike haben, sollten Sie die Deckung überprüfen: Möglicherweise deckt Ihre Hausratversicherung keine E-Bikes ab.

Ausnahmsweise haftet die Arbeitgeberin bei Diebstahl

Haben Sie mit Ihrer Arbeitgeberin einen Hinterlegungsvertrag abgeschlossen, haftet letztere für die sichere Aufbewahrung: Mit einem Hinterlegungsvertrag verpflichtet sich die Arbeitgeberin, das ihr anvertraute Fahrrad «an einem sicheren Ort aufzubewahren», Sie haftet Ihnen gegenüber grundsätzlich für «den durch die Hinterlegung verursachten Schaden».

Für den Hinterlegungsvertrag gelten keine Formvorschriften. Eine schriftliche Vereinbarung kann aber spätere Streitigkeiten verhindern.