Familie
Ich habe das Haus bezahlt. Ist mein Ehepartner dennoch Miteigentümer?
Entspricht der Eintrag im Grundbuch nicht der tatsächlichen Finanzierung, sind weitere Abklärungen notwendig.
Eine Liegenschaft lässt sich im Grundbuch als Miteigentum, Gesamteigentum oder als Alleineigentum eintragen. Beim Miteigentumgehen die Notariate ohne anderslautende Vereinbarung in der Regel davon aus, dass beide Partner den gleichen finanziellen Beitrag an das Haus geleistet haben und lassen eine 50:50 Quote im Grundbuch eintragen. Im Gesamteigentum und natürlich auch im Alleineigentum ist kein Eintrag einer Quote im Grundbuch möglich.
Miteigentumsquote im Grundbuch ist nicht fix
Lässt sich ein Ehepaar scheiden, ist für die Auflösung des Miteigentums zunächst die im Grundbuch eingetragene Quote massgeblich und nicht der Anteil, den die Ehepartner jeweils tatsächlich finanziert haben. Auch wenn es gesetzlich nicht vorgegeben ist, steht im Grundbuch oft eine 50:50 – Quote, selbst wenn das nicht der effektiven Finanzierungsaufteilung entspricht. Dies kann im Verfahren zu aufwändigen Abklärungen führen. So etwa, ob es sich bei der Finanzierung des einen Ehegatten um eine Schenkung an den anderen Ehegatten handelt oder um ein zinsloses Darlehen. Um Streitigkeiten zu vermeiden, ist am besten bereits beim Kauf zu prüfen, ob die eingetragene Quote dem Finanzierungsanteil entsprechen soll.
Bei Miteigentum keine Quote im Grundbuch
Haben sich die Ehepartner für das Gesamteigentum entschieden, können sie keine Quote im Grundbuch eintragen. Als Gesamteigentümer bilden sie eine einfache Gesellschaft und müssen einen Vertrag untereinander schliessen. In diesem Fall können die Ehepartner auch die internen Anteile sowie die Verlusttragung und die Gewinnverteilung festlegen. Tun sie dies nicht, gilt im Falle einer Auflösung der einfachen Gesellschaft die 50:50 Quote.
Wohnrecht auch im Alleineigentum möglich
Die finanzierende Ehepartnerin kann sich auch als Alleineigentümerin eintragen lassen. In diesem Fall bleibt die Liegenschaft nach einer Scheidung in ihrem Eigentum ohne dass sie Ihren Ehepartner auszahlen müssen. Allerdings kann das Gericht je nach Familiensituation entscheiden, dass der Ehepartner einstweilen das Wohnrecht behält. Das Wohnrecht wird gegen angemessene Entschädigung oder unter Anrechnung auf Unterhaltsbeiträge befristet eingeräumt.
Aktualisiert am 11. Dezember 2025