Wohnen

Ist das Starten des Motorrades in der Tiefgarage erlaubt?

Ja, Sie dürfen in der Regel den Motor in einer Tiefgarage starten.

Dies jedenfalls dann, wenn Sie die mietrechtliche Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme wie auch die Vorschriften des Strassenverkehrsrechts einhalten.

Pflicht des Mieters zur Rücksichtnahme

Wohnen im Mehrfamilienhaus funktioniert nicht immer reibungslos. Alle Mieter haben die Pflicht, auf die anderen Hausbewohner Rücksicht zu nehmen. Zudem müssen Sie sich als Mieter grundsätzlich an die Hausordnung halten, sofern Ihre Vermieterin eine solche erlassen und im Mietvertrag oder bei dessen Abschluss darauf hingewiesen hat. Die Hausordnung muss aber vernünftig und verhältnismässig sein. Ein absolutes Startverbot in der Tiefgarage wäre unverhältnismässig. Hingegen halten Hausordnungen regelmässig Ruhezeiten fest, während derer unnötiger Lärm zu unterlassen ist. Ein Motorrad lässt sich in der Regel nur schwer ohne Motor herausstossen, weswegen Sie es auch während der Ruhezeit in der Tiefgarage starten dürfen, um loszufahren. Wenn Sie es aber mitten in der Nacht mehrfach starten, bloss um zu schauen ob alles funktioniert, dürften Sie damit gegen die Hausordnung verstossen – jedenfalls sofern und soweit der Lärm bis in die Wohnungen dringt.

Vorgaben des Strassenverkehrsgesetzes

Auch ausserhalb Ihrer Tiefgarage, auf öffentlichen Strassen, gibt es Vorschriften rund um das Starten Ihres Motorrades. Wenn Sie nämlich Ihr Motorrad starten, um den Motor warm laufen zu lassen, und sich unterdessen Handschuhe und Helm anziehen, verstossen Sie damit zudem gegen das Strassenverkehrsgesetz. Denn dieses verbietet unter anderem «jede vermeidbare Belästigung» durch den Fahrzeugführer. Die Verkehrsregelnverordnung präzisiert, dass Sie dies insbesondere in Wohn- und Erholungsgebieten sowie nachts beachten müssen. Die lokale Polizeiverordnung gibt Auskunft darüber, was als «nachts» gilt, meist gilt die Nachtruhe ab 22.00 bis 6.00. Für das «unnötige Vorwärmen des Motors eines stillstehenden Fahrzeugs» droht Ihnen eine Ordnungsbusse über 60 Franken.