Arbeiten
Kann der Chef meine Ferien streichen?
Die Arbeitgeberin bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und kann sie entsprechend auch wieder streichen.
Der Chef darf – ausser, Arbeitnehmer und Arbeitgeberin haben vertraglich etwas anderes geregelt – entscheiden, wann der Arbeitnehmer seine Ferientage beziehen und auch auf diesen Entscheid zurückkommen. Sowohl bei der Ferienplanung wie auch bei dem Ferienwiderruf muss er jedoch auf die Wünsche des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen
Arbeitgeberin darf Ferien streichen
Die Arbeitgeberin darf die Ferien nur im Notfall kurzfristig verschieben. Wäre beispielsweise ein Grossauftrag gut vorhersehbar gewesen oder kann der Arbeitnehmer regelmässig die Ferien nicht im laufenden Jahr beziehen, spricht dies für eine schlechte Planung, für die nicht der Arbeitnehmer geradestehen muss. Im Normalfall muss die Arbeitgeberin Feriensperren oder Betriebsferien drei Monate vorher ankündigen.
Chef muss Rücksicht nehmen
Bereits bei der Ferienplanung und natürlich vor allem auch bei einer Planänderung muss der Chef die Wünsche der Arbeitnehmer soweit betrieblich möglich berücksichtigen. Auf familienbezogene Wünsche muss die Arbeitgeberin besonders Rücksicht nehmen. Hat der Arbeitnehmer also Ferien mit seinem schulpflichtigen Kind während dessen Schulferien geplant, muss er einen Ferienwiderruf nur akzeptieren, wenn seine Anwesenheit im Betrieb zwingend notwendig ist – auch wenn dies bedeutet, dass die Arbeitskollegin deswegen eine exklusive Yogareise absagen muss.
In jedem Fall muss die Arbeitgeberin die Mehrkosten, die durch die Annullation einer Reise während der von ihr bereits genehmigten Ferien entstehen, übernehmen.
Eigenmächtiger Ferienbezug nicht empfehlenswert
Ob der Arbeitnehmer nun trotz des Ferienwiderrufs zum geplanten Zeitpunkt in die Ferien fahren will, muss er selbst entscheiden. Ein Gericht wird eine allfällige fristlose Entlassung jedoch stützen, sofern es den betrieblichen Notfall als gegeben betrachtet.
Aktualisiert am 9. März 2026