Behörden

Kann ich Fahrtkosten auch abziehen, wenn ich zu Fuss zur Arbeit gehe?

Nur wenn eine steuerpflichtige Person auf ein Verkehrsmittel angewiesen ist, kann sie die Auslagen von ihrem steuerbaren Einkommen abziehen.

Die steuerpflichtige Person kann sowohl bei der Bundessteuer als auch bei den kantonalen Steuern die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bis zu einem Maximalbetrag abziehen. Für die Bundessteuer gilt, dass die notwendigen Fahrkosten für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abziehbar sind. Steht kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung oder ist dessen Benützung objektiv nicht zumutbar, sind auch die notwendigen Kosten für ein privates Fahrzeug abziehbar. Als privates Fahrzeug gilt auch ein Fahrrad. Keine Kosten entstehen jedoch bei einem Fussmarsch, weswegen hier die steuerpflichtige Person auch keinen Abzug geltend machen kann. (Siehe auch: «Darf ich mein Velo und das öV-Abonnement steuerlich abziehen?»)