Behörden

Kleiderverkauf auf Ricardo: Muss ich das als Einkommen deklarieren?

Der private Kleiderverkauf ist meist nicht steuerpflichtig. In der Sozialhilfe hingegen kann die Behörde diese Einnahmen unter Umständen anrechnen.

Kleider gehören zum Hausrat und unterliegen im Normalfall nicht der Vermögenssteuer. Auch wer seine eigenen Kleider privat weiterverkauft, muss dies in aller Regel nicht versteuern. Einnahmen aus dem gewerblichen Verkauf hingegen gelten als steuerbares Einkommen.

Die Sozialhilfe ist kantonal geregelt. Generell gehören die Kleider im Sozialhilfebereich aber zum so genannten Schonvermögen, welches ein Sozialhilfebezüger grundsätzlich nicht veräussern muss. Verkauft ein Sozialhilfebezüger jedoch seine eigenen Kleider, kann dies als anrechenbares Einkommen gelten. Dies jedenfalls dann, wenn dieses Einkommen den Vermögensfreibetrag übersteigt.

Privater Verkauf in der Regel nicht steuerpflichtig

Im Normalfall muss die steuerpflichtige Person ihre Kleider nicht als Vermögen deklarieren. Auch wenn sie diese Kleider dann weiterverkauft, gilt der so erzielte Erlös nicht als steuerbares Einkommen. Dabei gibt es zwei Ausnahmen: Verkauft die steuerpflichtige Person regelmässig Kleider online oder kauft sie Kleider mit der Absicht des Wiederverkaufs ein, kann es sich um eine steuerpflichtige Erwerbstätigkeit handeln. Ebenfalls steuerpflichtig ist der Verkauf, wenn es sich bei der Kleidung um hochpreisige Ware handelt, welche als Kapitalanlage zu betrachten ist.

Sozialhilfe kann Verkauf eigener Kleider anrechnen

Gemäss den aktuell geltenden Richtlinien der SKOS, des nationalen Fachverbandes für Sozialhilfe, soll die Sozialhilfe «die Existenz von bedürftigen Personen» sichern. Dabei hat «einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung (…), wer nicht oder nicht rechtzeitig in der Lage ist, die materielle Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Ansprüchen zu decken». Die Sozialhilfe garantiert die Sicherung des Grundbedarfes, welcher sich aus verschiedenen Positionen zusammensetzt. Auch die Bekleidung gehört zum Grundbedarf. Die Kantone legen den Grundbedarf fest, er liegt aktuell bei durchschnittlich rund 1 050 CHF pro Person, wovon knapp 10% davon für Kleidung einberechnet sind. Dabei können die Sozialhilfebezüger jedoch selbst entscheiden, wie sie ihren Grundbedarf auf die einzelnen Positionen verteilen.

Die bereits vorhandenen Kleider gehören zum betreibungsrechtlichen Schonvermögen und sind unpfändbar, soweit sie unentbehrlich sind. Damit übereinstimmend nimmt die Sozialhilfe Kleidung auch von dem Vermögen aus und verlangt deswegen nicht deren Veräusserung. Veräussert ein Sozialhilfebezüger gleichwohl Kleidungsstücke, welche er bereits vor dem Bezug der Sozialhilfe erworben hat, wird ihm die Behörde dies in aller Regel auch nicht als Einkommen anrechnen. Davon ausgenommen dürfte neuwertige hochpreisige Kleidung sein, welche für den Antragsteller entbehrlich ist und welche er veräussert. Hier wird die Behörde meist spätestens dann eingreifen, wenn das so erzielte Einkommen den Vermögensfreibetrag übersteigt.