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Kostenvoranschlag überschritten: Muss ich die Rechnung bezahlen?

Während bei einem Ca-Preis mit gewissen Mehrkosten zu rechnen ist, hat der Kunde bei einem Fixpreis den Anspruch auf Einhaltung des Kostendachs.

Eine Offerte kann einen Preis nach Aufwand, aber auch einen Fixpreis enthalten. Bei einer Reparatur, einer Renovation, einem Neubau oder einem anderen Werkvertrag regelt das Gesetz die Folgen einer Kostenüberschreitung: Ist ein ungefährer Preis vereinbart, hat der Kunde eine je nach Branche unterschiedlich hohe Überschreitung des Kostenansatzes, in der Regel zwischen 10-15 %, in Kauf zu nehmen. Steht in der Vereinbarung jedoch ein Fixpreis, muss sich der Unternehmer an diesen halten, grundsätzlich unabhängig eines allfälligen Mehraufwands.

Im Falle eines Auftrags wie etwa einer Zahnarztbehandlung oder eines Anwaltsmandats regelt das Gesetz die Verbindlichkeit eines Kostenvoranschlags nicht ausdrücklich. Die Gerichte wenden aber oft die Grundsätze aus dem Werkvertragsrecht an.

Rücktrittsrecht bei massiver Überschreitung des Kostenansatzes

Vereinbart der Kunde etwa mit einem Handwerker einen ungefähren Preis und überschreitet der Handwerker diesen «unverhältnismässig», hat der Kunde «sowohl während als nach der Ausführung des Werkes das Recht, vom Vertrag zurückzutreten». Hat das Unternehmen das Werk bereits fertiggestellt, kann der Besteller die Annahme verweigern und im Falle eines Bauprojekts den Rückbau verlangen.

Kostenüberschreitungen bei Neu- oder Umbauprojekten sind häufig. Im Architektenvertrag haftet die Architektin bei einer Überschreitung des Kostenvoranschlages gemäss Bundesgericht insbesondere dann, wenn sie den Kostenvoranschlag unsorgfältig erstellt hat, wie etwa Positionen vergessen oder falsch gerechnet hat. Als Faustregel muss der Bauherr dabei grundsätzlich mit einer Kostenüberschreitung von 10% rechnen, wobei ein Gericht je nach konkretem Fall auch mehr oder weniger akzeptieren kann.

Aufgepasst: Kann ein Unternehmen beweisen, dass der Besteller die Arbeiten auch in Kenntnis der tatsächlichen Kosten hätte ausführen lassen, schuldet der Besteller die Kosten selbst dann, wenn sie den vereinbarten Kostenansatz massiv überschreiten. So hat das Bundesgericht beispielsweise die Honorarforderung einer Anwaltskanzlei geschützt, obwohl diese nicht wie vereinbart auf die Vervielfachung der Kosten hingewiesen hat. Denn der Mandant hat nicht nachgewiesen, dass er bei Kenntnis der konkreten Kosten der Kanzlei das Mandat entzogen hätte.

Vereinbarter Fixpreis ist verbindlich

Haben die Vertragsparteien beispielsweise bei einer Reparatur oder einem anderen Werkvertrag im Voraus seinen Fixpreis bestimmt, so ist der Unternehmer daran gebunden und darf keinen höheren Preis fordern, auch wenn sein Aufwand grösser war als geplant. Umgekehrt muss der Kunde auch dann den vollen Preis zahlen, wenn der Aufwand kleiner war als kalkuliert. Nur bei aussergewöhnlichen und nicht vorhersehbaren Umständen hat das Unternehmen allenfalls Anspruch auf einen höheren Preis.