Wohnen

Meine Wohnung ist nach einer Überschwemmung unbewohnbar. Wer zahlt?

Für eine nicht nutzbare Wohnung muss der Mieter nichts bezahlen. Eine allfällige Hausratversicherung übernimmt je nach Police die Kosten für eine Ersatzwohnung. Die Vermieterin ihrerseits ist obligatorisch gegen Elementarschäden versichert, wobei diese nicht automatisch alle Schäden am Gebäude übernimmt.

Zerstört eine Überschwemmung eine Wohnung, ist es der Vermieterin unmöglich, ihren Teil des Vertrages zu erfüllen. Umgekehrt muss der Mieter auch keinen Mietzins mehr leisten. Auf den Kosten für eine allfällige Ersatzwohnung bleibt der Mieter allerdings sitzen, sofern seine Hausratversicherung diese Auslagen nicht deckt. Die in den meisten Kantonen obligatorische Elementarschadenversicherung übernimmt bestimmte Schäden am Gebäude. Je nach Kanton bieten die kantonale Gebäudeversicherung oder die Privatversicherungen die Elementarschadenversicherung an. Deckungsumfang und Prämientarif der Elementarschadenversicherung sind für alle Versicherungsunternehmen einheitlich und verbindlich.

Aufgepasst: Die Elementarschadenversicherung deckt alle wesentlichen Naturgefahren ab, Schäden durch Erdbeben sind allerdings nicht gedeckt. Gebäudeeigentümerinnen können sich privat versichern, zudem erbringen einige kantonale Gebäudeversicherungen freiwillige Leistungen im Falle eines Erdbebens. Aktuell haben die Kantone, die kantonalen Gebäudeversicherungen sowie die Privatversicherungen die «Schadenorganisation Erdbeben» lanciert. Der TCS übernimmt am 13. Oktober 2023 den operativen Betrieb dieser «Schadenorganisation Erdbeben». Er unterstützt und organisiert zukünftig Rat, Schutz und Hilfe für die Begutachtung beschädigter Gebäude.

Kein Mietzins für unbewohnbare Wohnung

Eine Überschwemmung, ein Erdbeben oder eine andere Naturkatastrophe ist ein Umstand, den «der Schuldner nicht zu verantworten hat». In aller Regel ist eine Naturkatastrophe zudem nicht vorhersehbar und vermeidbar.

Ist nun eine Wohnung aufgrund einer Überschwemmung unbewohnbar, kann die Vermieterin sie nicht mehr wie vertraglich vorgesehen zur Verfügung stellen. Der Mieter muss seinerseits für eine unbewohnbare Wohnung nicht zahlen. Da es sich beim Mietvertrag um ein Dauerschuldverhältnis handelt, kommt es nicht zu einer Rückabwicklung bereits erbrachter Leistungen, der Mieter hat also kein Anrecht auf die Rückerstattung der vor der Naturkatastrophe bezahlten Mietzinse.

Hat die Naturkatastrophe die Wohnung komplett und endgültig zerstört, erlischt das Mietverhältnis entschädigungslos. Kann der Mieter aber wieder in die Wohnung zurückkehren, betrifft die Unmöglichkeit nur die einzelne Forderung und das Mietverhältnis bleibt bestehen. Dauert die Renovation wiederum so lange, dass eine Rückkehr unzumutbar ist, kann der Mieter mit der gesetzlichen Frist auf einen beliebigen Zeitpunkt kündigen.

Mieter für Ersatzwohnung verantwortlich

Die Kosten für eine Ersatzwohnung muss der Mieter zunächst selbst tragen. Verfügt er über eine Hausratversicherung, deckt diese allenfalls die sogenannten «zusätzlichen Lebenshaltungskosten». Diese können neben der Miete einer Ersatzwohnung oder den Kosten für ein Hotelzimmer etwa auch die Umzugskosten übernehmen. Abgezogen werden eingesparte Kosten, wie namentlich die nicht mehr geschuldeten Mietzinse für die unbewohnbare Wohnung.

Der Selbstbehalt ist gesetzlich festgelegt und beträgt pro Ereignis 500 CHF.

Elementarschadenversicherung deckt Schäden am Gebäude

Hat die Überschwemmung die Wohnung und die darin fest verankerten Einrichtungsgegenstände wie beispielsweise die Küche oder die Waschmaschine zerstört, übernimmt die Elementarschadenversicherung die Kosten der Vermieterin für die Renovierung oder die Reparatur und teilweise für die Aufräumarbeiten.

Der Selbstbehalt ist gesetzlich festgelegt und beträgt 10% der Entschädigung, mindestens aber 1 000 CHF und höchstens 10 000 CHF.