Unterwegs

Muss ich meiner Reinigungskraft die Anfahrtskosten bezahlen?

Grundsätzlich nein. Denn Sie müssen Ihre Angestellte nur für die Zeit zahlen, in welcher sie Ihnen zur Verfügung steht. Der Arbeitsweg zählt dabei nicht als Arbeitszeit.

Regelt allerdings der kantonale Normalarbeitsvertrag (NAV) die Vergütung der Anfahrtskosten, gelten diese Vorgaben, sofern Sie sie nicht einzelvertraglich ausschliessen. Ebenfalls verpflichtet zur Übernahme der Anfahrtskosten sind Sie, wenn Sie dies mit Ihrer Reinigungskraft vertraglich so vereinbart haben.

Regelung der Anfahrtskosten in kantonalen NAV

Teilweise enthalten die kantonalen NAV Hauswirtschaft Regelungen zur Übernahme von Anfahrtskosten durch die Arbeitgeberin. So gilt beispielsweise gemäss dem bündnerischen NAV für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis Graubünden folgende Regelung: «Wohnen die Hausangestellten im Haushalt, in dem sie arbeiten, so haben die Arbeitgebenden die Fahrtkosten gemäss vereinbartem Verkehrsmittel für die erstmalige Anreise vom ursprünglichen Wohn- zum Arbeitsort zu vergüten.» Sie können dies mit schriftlicher Vereinbarung anders regeln.

Sonderregelung für stillende Mütter

Die gesundheitsrechtlichen Bestimmungen zum Schutz stillender Mütter gelten auch für Hausangestellte. Entsprechend können auch sie die Arbeit unterbrechen, um zuhause ihr Kind zu stillen. Je nach Dauer der täglichen Arbeitszeit müssen Sie ihr dafür im ersten Lebensjahr des Kindes bis zu 90 Minuten als bezahlte Arbeitszeit anrechnen. In dieser bezahlten Arbeitszeit ist neben dem eigentlichen Stillen der Weg nachhause und zurück eingerechnet. Benötigt Ihre Hausangestellte im Gesamten mehr Zeit, müssen Sie ihr diese gewähren. Diese zusätzliche Zeit gilt jedoch nicht als bezahlte Arbeitszeit, ausser Sie haben dies vertraglich so vereinbart.