Unterwegs

Muss ich nüchtern sein, wenn ich ein Gummiboot fahre?

Wer ein Gummiboot fährt, muss nicht zwingend nüchtern, aber gleichwohl fahrfähig sein.

Wer wegen Alkoholeinflusses nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt nicht nur im Strassenverkehr, sondern auch im Schiffsverkehr als fahrunfähig. Die Binnenschifffahrtsverordnung definiert jedoch nicht mehr, ab welchem Promillewert ein Führer eines motorlosen Gummibootes als fahrunfähig gilt. Namentlich gilt hier die Obergrenze von 0.50 Gewichtspromille nicht mehr absolut.

Lockerung für motorlose Boote seit 2020

Seit Anfang 2020 gelten namentlich für Personen, die ein kleines, nicht motorisiertes Gummiboot fahren, gelockerte Vorschriften. Die Fahrunfähigkeit gilt bei ihnen ab einer Grenze von 0.50 Promille nicht mehr automatisch als erwiesen. Gleichwohl muss auch, wer ein Gummiboot fährt, fahrtüchtig sein. Die Polizei kann deswegen diese Personen ebenfalls nach wie vor einer Atemalkoholprobe unterziehen.

Mitwirkungspflichten bei Bootsunfall

Eine an einem Bootsunfall beteiligte Person muss – unabhängig davon, ob es sich beim Boot um eine Yacht oder ein Gummiboot handelt – zur Aufklärung des Unfallherganges beitragen. Namentlich wenn durch den Unfall Menschen verletzt oder gar getötet wurden, ist zudem unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen. Diese wird bei den Beteiligten allenfalls eine Alkoholmessung durchführen. Zeigt die Messung, dass eine beteiligte Person (zu viel) Alkohol getrunken haben, dürfte sich das in einem allfälligen späteren Gerichtsverfahren oder bei der Berechnung von Versicherungsleistungen negativ auswirken.

Aktualisiert am 11. September 2025