Wohnen

Muss mir die Post meine Postsendungen an die Haustür liefern?

Sofern das Haus ganzjährig bewohnt ist, muss die Post die Sendungen in den Briefkasten an der Grundstücksgrenze zustellen.

Im Rahmen der Grundversorgung muss die Schweizerische Post bei Briefen, Paketen, Zeitungen und Zeitschriften in allen ganzjährig bewohnten Siedlungen grundsätzlich die Hauszustellung gewährleisten. Allerdings kann der Bundesrat für «einzelne Haushalte, die nur mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten erreichbar sind» Ausnahmen vorsehen.

Hauszustellung gilt für alle ganzjährig bewohnten Häuser

Seit dem 1. Januar 2021 muss die Post nicht nur ganzjährig bewohnte Siedlungen direkt beliefern, sondern grundsätzlich jedes einzelne ganzjährig bewohnte Haus. Mit Entscheid vom 14. Juni 2024 hatte der Bundesrat zwar vorgeschlagen, diesen Ausbau der Grundversorgung wieder rückgängig zu machen. Er hat dann aber darauf verzichtet und in der Revision der Postverordnung die Bestimmung so belassen. (Siehe auch: «Muss mir die Post die Tageszeitung zustellen?») 

Ausnahmen gelten da, wo es «unverhältnismässige Schwierigkeiten wie schlechte Strassenverhältnisse» gibt oder die Hauszustellung das Zustellpersonal oder Dritte gefährden würde. Ist die Post im konkreten Fall nicht zur Hauszustellung verpflichtet, muss sie die betroffenen Personen anhören und eine Ersatzlösung anbieten. Sind die betroffenen Personen mit dem Entscheid der Post nicht einverstanden, können sie sich an die Postkommission wenden.

Briefkasten gehört an die Grundstücksgrenze

Als «Hauszustellung» gilt die Zustellung an die Grundstücksgrenze. Die Liegenschaftseigentümerin ist also verpflichtet, einen frei zugänglichen Briefkasten an der Grundstücksgrenze aufzustellen. Auch hier entscheidet bei Streitigkeiten die Postkommission. Diese betrachtet grundsätzlich bereits einen Standort 4 m von der Grundstücksgrenze entfernt als nicht mehr konform mit den gesetzlichen Bestimmungen.

Aktualisiert am 1. Juni 2026