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Muss mir mein Chef für die Diplomfeier frei geben?

An Ihre eigene Diplomfeier sollten Sie in der Regel gehen können. Möchten Sie als Gast – etwa als Elternteil oder als Berufsbildnerin – an der Abschlusszeremonie teilnehmen, hängt es vom Personalreglement und allenfalls individuellen Vereinbarungen ab, ob Sie dafür frei kriegen.

Auf Bundesebene ist von allen Bildungsbereichen die Berufsbildung am Detailliertesten geregelt: Die lernende Person hat beispielsweise das Recht, während der Arbeitszeit und ohne Lohnabzug an den Lehrabschlussprüfungen teilzunehmen. Die Teilnahme an der Diplomfeier ist auch für die Berufsbildung nicht ausdrücklich geregelt, dürfte aber wie in den meisten Fällen auch für andere Aus- und Weiterbildungen unter «die üblichen freien Stunden und Tage» fallen, welche die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer zu gewähren hat.

Teilweise ist die Zeitanrechnung für die eigene Diplomfeier oder für Abschlussfeiern Dritter auch reglementarisch oder vertraglich geregelt.

Zeitanrechnung für die eigene Diplomfeier

Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich, wie die Arbeitgeberin die Diplomfeier ihres Arbeitnehmers arbeitszeitrechtlich behandeln muss. Allenfalls geben ein Gesamtarbeitsvertrag oder eine individuelle Vereinbarung Antwort auf die Frage.

Es dürfte aber unabhängig von allfälligen vertraglichen Abreden in aller Regel gegen die arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht verstossen, wenn die Arbeitgeberin ihrem Arbeitnehmer für die Teilnahme an der eigenen Diplomfeier nicht frei gibt. Dasselbe gilt für Abschlussfeiern betrieblich angeordneter Weiterbildungen. Eine Grenze bildet das Gegenstück zur Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin, die Treuepflicht des Arbeitnehmers. So muss er namentlich seinen Wunsch, an der Diplomfeier teilzunehmen, frühzeitig anmelden. (siehe auch: «Muss meine Arbeitgeberin die Kosten für die Weiterbildung übernehmen?»)

Teilnahme an Diplomfeiern Dritter

Ebenfalls gesetzlich nicht geregelt ist, ob die Arbeitgeberin für die Teilnahme an fremden Diplomfeiern frei geben oder die Teilnahme gar als Arbeitszeit anrechnen muss.

Hingegen kann die Teilnahme an der Diplomfeier von nahen Angehörigen ebenfalls reglementarisch oder vertraglich geregelt sein. Ohne entsprechende Regelung gilt aber auch hier: Ihre Arbeitgeberin hat Ihnen gegenüber eine Fürsorgepflicht und muss bei der Bestimmung der Freizeit auf Sie Rücksicht nehmen. Ohne sachlichen Grund darf sie Ihnen Ihren Wunsch nach den für den Besuch der Diplomfeier etwa Ihres Kindes notwendigen freien Stunden also nicht abschlagen. Sie als Arbeitnehmer haben wiederum eine Treuepflicht und müssen den Termin der Diplomfeier frühzeitig mitteilen, sodass Ihre Arbeitgeberin den Arbeitsplan entsprechend danach ausrichten kann.

In der Berufsbildung ist es teilweise reglementarisch vorgesehen, dass die Berufsbildnerin während der Arbeitszeit an der Diplomfeier teilnehmen kann.