Gesundheit

Steigt auch die Prämienverbilligung, wenn die Prämien steigen?

Bund und Kantone verbilligen die Krankenkassenprämien für Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen. Der Bund erhöht seinen Beitrag entsprechend, wenn die Prämien steigen. Die Kantone sind frei darin, ihre Beiträge an Kostensteigerungen anzupassen.

Die Prämienverbilligung bezweckt die finanzielle Entlastung von Personen mit geringem Einkommen. Die Kantone müssen die Prämien verbilligen, wie und in welchem Umfang sie das machen, ist aber weitgehend ihnen überlassen. Der Bund beteiligt sich an der Prämienverbilligung mit 7.5 Prozent der Bruttokosten der obligatorischen Krankenversicherung. Steigen die Kosten, steigt auch der absolute Beitrag des Bundes. Die Kantone sind aktuell grundsätzlich frei darin, ihre Beiträge an die Kostensteigerung anzupassen oder nicht. Der Gesetzgeber will den Kantonen hier jedoch künftig strengere Vorgaben machen.

Kantone dürfen Zweck der Prämienverbilligung nicht vereiteln

Die Prämienverbilligung ist föderalistisch organisiert. Die Kantone sind weitgehend frei darin, sowohl den Kreis der Anspruchsberechtigten als auch die Höhe der Prämienverbilligung festzulegen. Sie dürfen dabei aber gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung den Zweck der Prämienverbilligung nicht vereiteln. So ist es etwa nicht zulässig, durch eine hohe Einkommensgrenze den Kreis der Anspruchsberechtigten zu stark einzugrenzen (siehe: «Prämienverbilligung: Was gilt als «mittleres Einkommen»?»). Ebenso hat das Bundesgericht eine kantonale Regelung, wonach eine versicherte und anspruchsberechtigte Person aufgrund von übergangsrechtlichen Bestimmungen ein Jahr leer ausgegangen ist, als bundesrechtswidrig qualifiziert (siehe: «Prämienverbilligung: Gilt das aktuellste Einkommen als Bemessungsbasis?»).

Künftige Koppelung des Kantonsbeitrags an Prämienhöhe

Ende September haben National- und Ständerat eine Koppelung der Beiträge der Kantone an die Prämienentwicklung beschlossen. Die Revision sieht vor, dass die Kantone gleich wie bereits heute der Bund einen bestimmten Prozentsatz der kantonalen Kosten der obligatorischen Krankenversicherung für die Prämienverbilligung zur Verfügung stellen müssen. Zusätzlich wird jeder Kanton festlegen müssen, wie viel die Krankenkassenprämie am verfügbaren Einkommen einer Person ausmachen darf.

Da es sich bei der Revision um einen indirekten Gegenvorschlag zu der Volksinitiative «Maximal 10% des Einkommens für die Krankenkassenprämien» handelt, werden Volk und Stände darüber abstimmen.