Behörden
Welche Gemeinde darf sich Stadt nennen?

Während Stadtrechte früher grosse Wichtigkeit hatten, haben Städte heute bundes- und kantonalrechtlich kaum bedeutende Rechte.
Die Bundesverfassung garantiert die Autonomie der Gemeinden, ohne dabei zwischen kleineren Gemeinden und Städten zu unterscheiden. Ebenso definiert kein Bundesgesetz den Begriff der Stadt. Ohne direkte Rechtswirkungen definiert das Bundesamt für Statistik (BfS) die «Statistischen Städte» als Kernzone, welche in der Summe 12 000 Einwohner, Beschäftigte und Äquivalente aus Logiernächten aufweist.
Es liegt damit in der Kompetenz der Kantone, festzulegen, ob und wie sie eine Stadt definieren beziehungsweise einer Stadt bestimmte Rechte verleihen wollen.
Verfassung verpflichtet Bund zur Rücksicht auf Städte
Die Bundesverfassung gewährt die Gemeindeautonomie unabhängig davon, ob eine Gemeinde um die 30 Einwohner wie Kammersrohr im Kanton Solothurn oder gut 450 000 Einwohner wie die Stadt Zürich hat. Sie hält lediglich fest, dass der Bund bei seinem Handeln unter anderem «Rücksicht auf die besondere Situation der Städte» zu nehmen hat.
Kantonsverfassungen können Städten Rechte verleihen
Während im Mittelalter Städte besondere Rechtsräume mit eigenen Stadtrechten waren, verloren die Städte in der Helvetik Ende des 18. Jahrhunderts ihre Privilegien. Auch heute noch sind die Städte auf Bundesebene nicht definiert, womit die Kantone selbst entscheiden können, ob und wie sie Städte definieren wollen. Folgende Kantone erwähnen bestimmte Städte oder generell Städte in ihrer Kantonsverfassung:
Zürich geht dabei am weitesten und gewährt den Städten Zürich und Winterthur das Recht, alleine eine Volksabstimmung verlangen zu können.
Folgende Kantone erwähnen die Städte nicht in ihrer Kantonsverfassung:
- Aargau
- Basel-Land
- Bern
- Appenzell Ausserrhoden
- Appenzell Innerrhoden
- Glarus
- Graubünden
- Jura
- Obwalden
- Nidwalden
- Schaffhausen
- Schwyz
- Solothurn
- Tessin
- Thurgau
- Uri
- Wallis
Der Schweizerische Städteverband übrigens nimmt Gemeinden gemäss seinen Statuten dann auf, wenn diese «infolge ihrer Tradition oder ihrer Entwicklung städtischen Charakter aufweist», wobei «Kantonshauptorte und Gemeinden mit mehr als 5 000 Einwohnern» als Gemeinden mit städtischem Charakter gelten.