Unterwegs

Welche Regeln gelten rund um den Zebrastreifen?

Auf dem Zebrastreifen hat die Fussgängerin Vortritt und der Fahrzeugführer darf weder auf noch neben dem Fussgängerstreifen halten oder parkieren. Auch die Fussgängerin hat jedoch Pflichten.

Der Fahrzeugführer muss Fussgängern auf dem Zebrastreifen und Fussgängern, die eben den Zebrastreifen betreten wollen, den Vortritt lassen. Hält ein Fahrzeugführer vor dem Zebrastreifen, darf ihn kein anderes Fahrzeug überholen.

Die Fussgängerin wiederum muss die Strasse über den Zebrastreifen vorsichtig überqueren. Auch wenn sie Vortritt hat, darf sie nicht überraschend auf die Strasse treten.

Fahrzeugführer muss auf Zebrastreifen Vortritt gewähren

Will eine Fussgängerin den Zebrastreifen überqueren, hat der Fahrzeugführer ihr den Vortritt zu gewähren. Er muss dafür die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten. Missachtet ein Führer eines Motorfahrzeuges das Vortrittsrecht, riskiert er eine Ordnungsbusse in der Höhe von 140 CHF. Wer auf einem fahrzeugähnlichen Gerät den Vortritt nicht gewährt, dem droht eine Ordnungsbusse in der Höhe von 30 CHF.

Im stockenden Verkehr darf der Fahrzeugführer nicht auf dem Zebrastreifen halten. Der Führer eines Motorfahrzeuges riskiert eine Ordnungsbusse in der Höhe von 60 CHF, der Fahrradfahrer eine Ordnungsbusse in der Höhe von 20 CHF.

Der Fahrzeugführer darf nicht auf und seitlich angrenzend am Fussgängerstreifen halten. Ebenso ist es unzulässig, näher als 5 Meter vor dem Fussgängerstreifen auf der Fahrbahn und dem angrenzenden Trottoir zu halten oder zu parkieren. Bei der Missachtung dieser Vorschriften droht dem Führer eines Motorfahrzeuges eine Ordnungsbusse zwischen 80 und 120 CHF, beim Fahrradfahrer beträgt die Ordnungsbusse 20 CHF.

Fussgängerin hat auch auf Zebrastreifen Pflichten

Will eine Fussgängerin die Strasse überqueren, muss sie den Fussgängerstreifen, Über- oder Unterführungen benützen, wenn diese weniger als 50 Meter entfernt sind. Überquert sie die Strasse anderswo und wird erwischt, muss sie eine Ordnungsbusse von 10 CHF bezahlen.

Auf dem Fussgängerstreifen hat sie grundsätzlich den Vortritt. Sie muss es aber vermeiden, «unnötig auf der Fahrbahn» zu verweilen. Dies gilt insbesondere «bei Nacht und schlechter Witterung».

Aufgepasst: Gegenüber dem Tram hat die Fussgängerin auf einem Zebrastreifen ohne Verkehrsregelung keinen Vortritt. Ebenso darf sie den Vortritt nicht erzwingen, «wenn das Fahrzeug bereits so nahe ist, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten könnte».