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Wem gehören die während des Konkubinats gemeinsam gekauften Möbel?

Wenn Sie nichts anderes vereinbart haben, gilt von Gesetzes wegen die Vermutung des Miteigentums zu gleichen Teilen. Damit dürfen Sie die Möbel insoweit nutzen, als dass dies die Rechte Ihres Konkubinatspartners nicht beeinträchtigt. Verkaufen dürfen Sie die Möbel ohne Zustimmung Ihres Konkubinatspartners nicht.

Konkubinat beeinflusst die Eigentumsverhältnisse nicht

Anders als die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft hat das Konkubinat keine Auswirkungen auf die Eigentumsverhältnisse: Das Gesetz regelt das Konkubinat und damit auch die Frage, wem was im Konkubinat gehört, nicht. Die güterrechtlichen Bestimmungen des Eherechts können laut Bundesgericht auch nicht sinngemäss auf das Konkubinat angewendet werden.

Inventar im Konkubinat sinnvoll

Wenn Sie das Alleineigentum an einem Möbel nicht beweisen können, gilt im Konkubinat die Vermutung des Miteigentums. Vorbehältlich einer anderen Vereinbarung ist dies beispielsweise dann der Fall, wenn Sie das Möbel mit Geld vom gemeinsamen Konto oder aus der gemeinsamen Haushaltskasse bezahlt haben.

Um Streitigkeiten zu verhindern, ist ein Inventar sinnvoll: Hier können Sie jene Möbel und Gegenstände auflisten, die insbesondere im Falle einer Trennung einem Konkubinatspartner alleine zugeteilt werden sollen. Für dieses Inventar gelten von Gesetzes wegen keine Formvorschriften. Ein datiertes Inventar mit der Unterschrift beider Konkubinatspartner birgt aber sicherlich weniger Konfliktpotential als ein Inventar ohne Beleg des Einverständnisses beider Konkubinatspartner. Falls Sie einen Konkubinatsvertrag haben, können Sie das Inventar und dessen Verbindlichkeit in dem Vertrag verankern.