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Wer haftet bei einem Unfall mit einer Lieferdrohne?

Die Halterin einer Drohne haftet, wenn diese eine Person verletzt oder einen Sachschaden verursacht hat.

Laut Luftfahrtgesetz muss die Halterin für den Schaden Ersatz leisten, den ein Luftfahrzeug wie eine Drohne verursacht. Halterin einer Drohne ist jene natürlich oder juristische Person, welche auf der Registrierungsplattform für «unmanned aircraft systems», dem uas-gate, registriert ist. Der Betrieb einer Lieferdrohne untersteht zudem einer Bewilligungspflicht, schliesslich muss die Halterin einer Lieferdrohne eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von mindestens einer Million CHF abschliessen.

Halterin einer Drohne haftet

Bei einem Unfall mit einem Personen- oder Sachschaden haftet die Halterin der Drohne. Mit der seit dem 1. Januar 2023 geltenden Registrierungspflicht ist nun, im Gegensatz zum früher geltenden Recht, klar definiert, wer Halterin ist. Eine Lieferdrohne fällt, unter anderem da sie ausserhalb des Sichtkontakts des Piloten oder ganz autonom fliegt, aktuell in jedem Fall in die Betriebskategorie «speziell». Für Drohnen dieser Kategorie gilt die Registrierungspflicht ausnahmslos. Registrieren lassen als Halterin kann sich sowohl ein Unternehmen als auch eine natürliche Person. (Siehe auch: «Drohnenkategorien und Drohnenklassen»)

Aufgepasst: Wer seine Drohne nicht registriert, dem droht unabhängig von einem allfälligen Schaden eine Busse bis zu 20 000 CHF.

Betriebsbewilligung für Lieferdrohnen zwingend

Die EU-Drohnendurchführungsverordnung schreibt für Drohnen der Betriebskategorie «speziell» eine Betriebsbewilligung vor. Lieferdrohnen fallen in jedem Fall in diese Betriebskategorie. Zum einen fliegen sie ausserhalb des Sichtkontakts des Piloten oder ganz autonom, zum anderen überfliegen sie in der Regel dichtbesiedelte Gebiete und so auch Menschenmengen. In der Schweiz ist das BAZL die zuständige Bewilligungsbehörde. Das BAZL erteilt die Bewilligung namentlich dann, wenn die Betreiberin dargelegt hat, dass sie das Betriebsrisiko minimiert hat und die Sicherheit gewährleisten kann.

Die Halterin einer Drohne der Betriebskategorie «speziell» muss zudem eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens einer Million CHF abschliessen, allenfalls macht das BAZL hier noch zusätzliche Auflagen.

Verschulden spielt bei Drohnenunfall keine Rolle

Die Haftung laut Luftfahrtgesetz ist eine Gefährdungshaftung. Entscheidend ist damit ausschliesslich, dass durch den Betrieb der Drohne ein Schaden entstanden ist. Die Halterin haftet auch dann, wenn sie oder den Piloten keine Schuld trifft. Anders als das Strassenverkehrsgesetz bietet das Luftfahrtgesetz der Halterin keine Möglichkeit, sich von der Haftung zu befreien, wenn der Schaden durch grobes Verschulden einer Drittperson entstanden ist. Ob die Rechtsprechung die Halterhaftung im konkreten Fall ermässigen oder ausschliessen wird, ist noch unklar. Möglich ist dies aber, wobei mit entscheidend sein wird, ob sich die Halterin sowohl an die Drohnengesetzgebung als auch an die in der jeweiligen Bewilligung des BAZL verankerten Vorgaben gehalten hat.