Wohnen

Wer zahlt das Arbeitsmaterial im HomeOffice?

Ist HomeOffice freiwillig, muss die Arbeitgeberin den Heimarbeitsplatz nicht ausrüsten.

Die Arbeitgeberin muss grundsätzlich alles an Geräten und Material zur Verfügung stellen, damit der Arbeitnehmer seine Arbeit verrichten kann. Sie hat weiter die Auslagen zu ersetzen, die einem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeit entstehen.

Sie ist jedoch nicht verpflichtet, neben dem regulären Büroarbeitsplatz auch einen Heimarbeitsplatz auszurüsten und zu finanzieren. Eine Ausnahme gilt nur da, wo die Arbeitgeberin die Arbeit im HomeOffice vorschreibt.

Im freiwilligen HomeOffice ist Arbeitnehmer für Arbeitsplatz verantwortlich

Die Arbeitgeberin muss, von einigen branchenspezifischen Ausnahmen abgesehen (siehe: «Muss ich mein Arbeitsmaterial selbst bezahlen?»), den Arbeitsplatz ausstatten: Der Arbeitnehmer muss über die geeignete Infrastruktur und Arbeitsgeräte verfügen, um seine Arbeit ausführen zu können.

Dabei reicht es, wenn die Arbeitgeberin vor Ort das notwendige Arbeitsmaterial zur Verfügung stellt. Ohne andere Regel im Arbeitsvertrag ist sie nicht für die Ausstattung eines zusätzlichen Heimarbeitsplatzes verantwortlich und muss auch nicht Auslagen wie Strom- oder Internetkosten übernehmen.

Anspruch auf Ausstattung beim obligatorischen HomeOffice

Stellt die Arbeitgeberin keinen Arbeitsplatz zur Verfügung und ist der Arbeitnehmer damit auf das HomeOffice angewiesen, um seine Arbeit verrichten zu können, muss die Arbeitgeberin nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Ausgaben für den Heimarbeitsplatz finanzieren, für die Auslagen wie Strom- oder Internetkosten muss sie ohnehin aufkommen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Heimarbeitsplatz ohnehin bereits vorhanden war oder nicht. (Siehe auch: «Muss ich mein Privatauto für Geschäftsreisen verwenden?»)

Ebenfalls für die Ausstattung des Heimarbeitsplatzes sowie für die Übernahme der Auslagen verantwortlich ist die Arbeitgeberin, wenn sie HomeOffice obligatorisch vorschreibt. Dies jedenfalls dann, wenn sie die Arbeit im HomeOffice regulär für eine längere Zeitdauer vorgibt. Bei befristetem HomeOffice, wie dies bei der COVID-19 Pandemie der Fall war, ist die Rechtslage noch nicht eindeutig geklärt. Allgemein anerkannt ist, dass die Arbeitgeberin hier – vertragliche anderslautende Regelungen vorbehalten – keine Vergütung für den Arbeitsplatz an sich schuldet. Bei den Auslagen wie etwa Strom- oder Internetkosten ist die Lage insofern anders, als dass die Übernahme dieser Kosten durch die Arbeitgeberin grundsätzlich zwingend ist. Allerdings müsste der Arbeitnehmer belegen, dass und welche Kosten hier durch das HomeOffice zusätzlich angefallen sind, was in aller Regel nicht möglich sein dürfte.