Familie
Wie funktioniert die Erbteilung bei einem Oldtimer?
Übersteigt der Wert des Oldtimers den gesetzlichen Erbteil oder verletzt gar den Pflichtteil, bleibt oft nur der Verkauf mit Verteilung des Erlöses.
Hat die Erblasserin nichts geregelt, gilt die gesetzliche Erbfolge und die Erben müssen sich untereinander einigen, wer was erhält. Gelingt dies nicht, muss der Oldtimer aus dem Nachlass verkauft werden. Dasselbe gilt, wenn die Erblasserin Ihnen das Fahrzeug überlassen wollte, damit aber Pflichtteile verletzt. Pflichtteile verletzen darf die Erblasserin auch nicht, indem sie Ihnen das Fahrzeug bereits zu Lebzeiten überlässt. Entscheidender Wert ist dabei der Verkehrswert des Oldtimers, je nachdem jener zum Todeszeitpunkt oder zum Zeitpunkt der Erbteilung.
Vererbter Oldtimer darf Pflichtteil nicht verletzen
Ohne letztwillige Verfügung gilt die gesetzliche Erbfolge, die je nach Zivilstand und allfällig vorhandenen Nachkommen oder Eltern die einzelnen Erbteile festlegt. Will ein Erbe nun den Oldtimer der Erblasserin übernehmen, kann sich aber mit den anderen Erben nicht über einigen, muss die Erbengemeinschaft das Fahrzeug verkaufen und den Erlös teilen. Der interessierte Erbe kann verlangen, dass der Verkauf auf dem Weg der Versteigerung stattfindet und mitbieten.
Hat die Erblasserin einem Erben den Oldtimer per letztwilliger Verfügung überlassen und verletzt damit Pflichtteile, muss der Erbe entweder eine Ausgleichszahlung leisten und kann den Oldtimer behalten oder er verkauft den Oldtimer und erhält den verfügbaren Betrag aus dem Nachlass. Mit einem Erbvertrag beziehungsweise mit einem Erbverzichtsvertrag können Erblasserin und Erben jedoch andere Teilungsregeln festlegen. (Siehe auch: «7 Antworten zum neuen Erbrecht»)
Hat ein Erbe schliesslich den Oldtimer schon zu Lebzeiten erhalten, ist entscheidend, ob die künftige Erblasserin ihm ein Geschenk machen oder einen Erbvorbezug gewähren wollte. Im ersteren Fall muss der Erbe vorbehältlich einer anderslautenden letztwilligen Verfügung die anderen gesetzlichen Erben nicht entschädigen, beziehungsweise ist er nicht ausgleichungspflichtig. Auch ein Geschenk darf allerdings nicht allfällige Pflichtteile verletzen, sofern kein Erbvertrag oder Erbverzichtsvertrag vorliegt. Hat die Erblasserin dem Erben den Oldtimer nicht als Geschenk, sondern im Rahmen eines Vorbezugs überschrieben, ist der Erbe als gesetzlicher Erbe ohnehin ausgleichungspflichtig und muss sich den Wagen an den Erbteil anrechnen lassen.
Wertveränderung der Erbsache
Hat die Erblasserin den Oldtimer dem Erben erst nach ihrem Tod überlassen, ist für die Berechnung des Wertes der Tag der Erbteilung massgeblich. Entscheidend ist dabei der Verkehrswert, wobei die Erben diesen umso korrekter berechnen können, je mehr an Dokumentation vorliegt. Die Erben können sowohl den massgeblichen Zeitpunkt wie auch den entscheidenden Wert anders vereinbaren.
Wurden der Erbe bereits zu Lebzeiten der Erblasserin Eigentümerin des Oldtimers, ist er ausgleichungspflichtig und für die Berechnung ist der Wert des Oldtimers am Todestag der Erblasserin entscheidend. Hat der Erbe das Fahrzeug vor dem Tod der Erblasserin verkauft, gilt der Erlös als massgeblicher Wert. Auch diese Regeln sind dispositiver Natur, das heisst, die Erben können die Berechnungsart anders festlegen.
Aktualisiert am 1. Januar 2023