Familie

Wie funktioniert die Erbteilung bei einem Oldtimer?

Einen Oldtimer können Sie anders als beispielsweise Barvermögen nicht teilen, ohne dass er an Wert verliert. Übersteigt der Wert des Oldtimers Ihren gesetzlichen Erbteil oder verletzt er gar einen Pflichtteil, bleibt oft nur der Verkauf des Fahrzeuges mit anschliessender Verteilung des Erlöses.

Hat die Erblasserin nichts geregelt, gilt die gesetzliche Erbfolge und die Erben müssen sich untereinander einigen, wer was erhält. Gelingt dies nicht, muss der Oldtimer aus dem Nachlass verkauft werden. Dasselbe gilt, wenn die Erblasserin Ihnen das Fahrzeug überlassen wollte, damit aber Pflichtteile verletzt. Pflichtteile verletzen darf die Erblasserin auch nicht, indem sie Ihnen das Fahrzeug bereits zu Lebzeiten überlässt. Entscheidender Wert ist dabei der Verkehrswert des Oldtimers, je nachdem jener zum Todeszeitpunkt oder zum Zeitpunkt der Erbteilung.

Vererbter Oldtimer darf Pflichtteil nicht verletzen

Ohne letztwillige Verfügung gilt die gesetzliche Erbfolge, die je nach Zivilstand und allfällig vorhandenen Nachkommen oder Eltern die einzelnen Erbteile festlegt. Möchten Sie nun den Oldtimer der Erblasserin übernehmen, können sich aber mit den anderen Erben nicht über einigen, muss die Erbengemeinschaft das Fahrzeug verkaufen und den Erlös teilen. Sie können verlangen, dass der Verkauf auf dem Weg der Versteigerung stattfindet und mitbieten.

Hat Ihnen die Erblasserin den Oldtimer per letztwilliger Verfügung überlassen und verletzt damit Pflichtteile, müssen Sie entweder eine Ausgleichszahlung leisten und können den Oldtimer behalten oder Sie verkaufen den Oldtimer und erhalten den verfügbaren Betrag aus dem Nachlass. Mit einem Erbvertrag beziehungsweise mit einem Erbverzichtsvertrag können Erblasserin und Erben jedoch andere Teilungsregeln festlegen.

Haben Sie schliesslich den Oldtimer schon zu Lebzeiten erhalten, ist entscheidend, ob die künftige Erblasserin Ihnen ein Geschenk machen oder einen Erbvorbezug gewähren wollte. Im ersteren Fall müssen Sie vorbehältlich einer anderslautenden letztwilligen Verfügung die anderen gesetzlichen Erben nicht entschädigen, beziehungsweise sind Sie nicht ausgleichungspflichtig. Auch ein Geschenk darf allerdings nicht allfällige Pflichtteile verletzen, sofern kein Erbvertrag oder Erbverzichtsvertrag vorliegt. Hat die Erblasserin Ihnen den Oldtimer nicht als Geschenk, sondern im Rahmen eines Vorbezugs überschrieben, sind Sie als gesetzlicher Erbe ohnehin ausgleichungspflichtig und müssen sich den Wagen an Ihren Erbteil anrechnen lassen.

Wertveränderung der Erbsache

Hat Ihnen die Erblasserin den Oldtimer erst nach ihrem Tod überlassen, ist für die Berechnung des Wertes der Tag der Erbteilung massgeblich. Entscheidend ist dabei der Verkehrswert, wobei Sie diesen umso korrekter berechnen können, je mehr an Dokumentation vorliegt. Die Erben können sowohl den massgeblichen Zeitpunkt wie auch den entscheidenden Wert anders vereinbaren.

Wurden Sie bereits zu Lebzeiten der Erblasserin Eigentümerin des Oldtimers, sind Sie ausgleichungspflichtig und für die Berechnung ist der Wert des Oldtimers am Todestag der Erblasserin entscheidend. Haben Sie das Fahrzeug vor dem Tod der Erblasserin verkauft, gilt der Erlös als massgeblicher Wert. Auch diese Regeln sind dispositiver Natur, das heisst, die Erben können die Berechnungsart anders festlegen.