Behörden

Wie rechnet das Gericht das Strafmass aus?

Für jede Straftat ist ein gesetzlicher Strafrahmen festgelegt. Das Gericht misst die konkrete Strafe ohne fixes Raster nach dem Verschulden zu.

Das Strafgesetzbuch teilt die Straftaten in Verbrechen, Vergehen und Übertretungen ein. Verbrechen sind mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren, die Höchststrafe beträgt grundsätzlich 20 Jahre. Vergehen sind mit Freiheitsstrafe von grundsätzlich drei Tagen bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Eine Geldstrafe beträgt grundsätzlich mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze, ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens CHF 30 000. Bei Übertretungen besteht die Sanktion in einer Busse bis grundsätzlich CHF 10 000. Die konkrete Strafzumessung hängt vom Verschulden des Täters ab. Dabei kann das Gericht die Strafe innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens mindern oder vom Strafrahmen abweichen und die Strafe mildern.

Für die Strafzumessung gibt es kein systematisches Raster

Wie das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung festhält, ist ein «Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt». So ist es etwa abzulehnen, «bei der Verminderung der Schuldfähigkeit einen genauen Raster etwa von 75%, 50% und 25% oder eine lineare Abstufung zu verlangen».

Für die Strafzumessung entscheidend ist das Verschulden des Täters, wobei das Gericht «das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» berücksichtigt. Es bestimmt das Verschulden «nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters» sowie danach, «wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden». Innerhalb der für die jeweilige Tat vorgesehenen Strafrahmens kann das Gericht die Strafe je nach Schwere des Verschuldens mindern oder verschärfen.

Das Gericht kann die Strafe gar mildern und ist damit nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden, wenn bestimmte Gründe vorliegen. So etwa, wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat. Ebenfalls strafmildernd bewertet es ein Gericht, wenn ein Täter zum Tatzeitpunkt nur teilweise schuldfähig war, also nur teilweise fähig, «das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln».