Familie
Wie sicher muss der Schulweg in der Stadt sein?

Auch in der Stadt muss ein Kind sicher zur Schule gehen können. Ist der Schulweg zu gefährlich, muss die Stadt Massnahmen ergreifen.
Jedes Kind hat den verfassungsrechtlichen Anspruch auf einen ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Dieser Anspruch umfasst auch das Recht auf einen zumutbaren Schulweg. Da die Kantone zuständig für das Schulwesen sind, müssen sie beziehungsweise die Gemeinden und Städte diesen zumutbaren Schulweg gewährleisten. Ob ein Schulweg zumutbar ist, hängt insbesondere von dessen Länge und Gefährlichkeit sowie von dem Alter des Kindes ab. In der Stadt dürfte die Länge des Schulweges meist unproblematisch sein, hingegen gilt es hier der Gefährlichkeit besondere Beachtung zu schenken. (Siehe auch: «Wer garantiert die Sicherheit unseres Sohnes auf dem Schulweg?»)
Stadt muss für einen sicheren Schulweg sorgen
Gemäss Bundesgericht hat ein Schulkind dann ein Anrecht auf Unterstützung, wenn der Schulweg als besonders gefährlich und damit unzumutbar erscheint. Die zuständigen Behörden müssen den Schulweg im Einzelfall beurteilen und dabei namentlich einerseits das Alter der betroffenen Kinder und andererseits die Gefahrenquellen auf dem Schulweg berücksichtigen.
Verkehrsaufkommen. In die Beurteilung einfliessen muss, wie hoch das Verkehrsaufkommen auf dem Schulweg ist. Weitere Kriterien in diesem Zusammenhang sind das auf dem Schulweg geltende Tempolimit sowie die Art des Verkehrs, insbesondere ob es auf dem Schulweg Schwerverkehr gibt oder nicht.
Das St. Galler Verwaltungsgericht erachtet einen Schulweg für ein Kindergartenkind trotz eines hohen Verkehrsaufkommens von über 10 000 Fahrzeugen am Tag als zumutbar. Im konkreten Fall verläuft der entsprechende Strassenabschnitt gerade und ohne Kurven, liegt in der Tempo-50-Zone und ist zudem mit Lichtsignalen gesichert.
Querungen. Sind Strassenquerungen auf dem Schulweg zwingend, hängt die Zumutbarkeit namentlich von der Regelung dieser Querung ab. Während ein blosser Fussgängerstreifen insbesondere für kleinere Kinder bei einer stark befahrenen und unübersichtlichen Strasse zu gefährlich sein kann, gelten Querungen mit Ampeln in aller Regel bereits für Kindergartenkinder als zumutbar.
Das Zürcher Verwaltungsgericht beurteilt einen Schulweg in der Stadt Winterthur für einen 13-Jährigen als zumutbar trotz einer zu passierenden Kreuzung mit hoher Verkehrsbelastung. Denn diese ist «mit einem Lichtsignal gesichert und verfügt über einen separaten Fahrradstreifen».
Trottoirs. Kann ein Kind seinen Schulweg ganz oder überwiegend auf dem Trottoir zurücklegen, ist dies ein Indiz dafür, dass der Schulweg sicher ist. Zusätzliche Sicherheit können Puffer wie etwa ein Radstreifen zwischen Trottoir und Strasse und verkehrsberuhigte Zonen bieten.
Das Aargauer Verwaltungsgericht bejaht die Zumutbarkeit des Schulweges für ein Kindergartenkind, auch wenn dieses eine Strecke von 200 Metern ohne Trottoir absolvieren muss. Neben guten Sichtverhältnissen biete hier namentlich die Tempo-30-Zone gute Bedingungen, «unabhängig davon, dass sie kein Trottoir aufweist».
Baustellen. Temporär kann ein Schulweg unzumutbar sein, weil Baustellen die Übersichtlichkeit erschweren.