Gesundheit

Wie viele Ergänzungsleistungen erhalte ich als Single?

Eine versicherte Person mit Anspruch auf eine AHV- oder IV-Rente erhält Ergänzungsleistungen, wenn die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen und sie den Vermögensfreibetrag nicht überschreitet. Der Zivilstand hat Einfluss auf die Höhe der anerkannten Ausgaben und der Vermögensfreibeiträge.

Wer trotz einer Rente aus der Alters- und Hinterbliebenenversicherung (AHV) beziehungsweise aus der Invalidenversicherung (IV) seine minimalen Lebenskosten nicht decken kann, hat Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL). Für die Höhe der anerkannten Ausgaben und des Vermögensfreibetrags ist in der Regel der Zivilstand entscheidend. Ob jemand alleine oder zusammen mit anderen Personen wohnt, hat ebenfalls einen Einfluss.

Allgemeiner Lebensbedarf bei Ehepaaren tiefer

Lebt ein Ehepaar zusammen, werden die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen zusammengerechnet. Ist nur ein Ehepartner EL-Bezüger, rechnet die EL-Stelle das Einkommen seines Partners zu 80% an. Als Betrag für den allgemeinen jährlichen Lebensbedarf sind für Ehepaare 30 150 CHF (Pro Kopf 15 075 CHF) und für Alleinstehende 20 100 CHF anerkannt.

Für die Miete dürfen EL-Bezüger je nach Region einen unterschiedlichen Betrag ausgeben. Der pro Kopf zulässige Betrag sinkt, je mehr Leute im Haushalt wohnen. Die Berechnung erfolgt unabhängig vom Zivilstand. Die weiteren Ausgaben orientieren sich teilweise an der Person, so wie die Sozialversicherungsabgaben.

Eine Ausgabe können EL-Bezüger übrigens streichen: Sie sind von der Gebührenpflicht für Radio und Fernsehen befreit. (Siehe auch: «Muss ich auch als Single die vollen Serafe-Gebühren bezahlen?»)

Vermögensfreibetrag bei Alleinstehenden höher

Verdient eine alleinstehende Person jährlich mehr als 1 000 CHF, rechnet die EL-Stelle zwei Drittel davon als Einnahmen an. Die Einnahmen von Ehepaaren werden ab einem Jahreseinkommen von 1 500 CHF (pro Kopf 750 CHF) entsprechend angerechnet.

Verfügt eine alleinstehende Person über ein Reinvermögen von über 30 000 CHF, gilt ein Zehntel dieses Vermögens als anrechenbares Einkommen. Der entsprechende Freibetrag liegt für Ehepaare bei 50 000 CHF (pro Kopf 25 000). Bei einer selbst bewohnten Liegenschaft gibt es zusätzliche Freibeträge, wohnt die Person allein, kann der Freibetrag noch höher ausfallen. (Siehe auch: «7 Antworten zum neuen Ergänzungsleistungsgesetz»)