Gesundheit

Wie wehre ich mich gegen eine falsche Spitalrechnung?

Das Spital muss dem Patienten eine klare Rechnung zustellen. Bei Fehlern auf der Rechnung kann der Versicherer Sanktionen gegen das Spital beantragen.

Wer sich im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung behandeln lässt, hat Anspruch darauf, dass ihm das Spital oder eine andere Leistungserbringerin eine nachvollziehbare und verständliche Rechnung vorlegt. Aus dieser muss insbesondere hervorgehen, welche Leistungen die Grundversicherung und welche eine andere Person oder eine andere Versicherung übernimmt.

Fällt einem Patienten eine Unstimmigkeit auf, kann er beim Spital nachfragen und sich gegebenenfalls bei dem Versicherer melden. Dieser wird die Rechnung prüfen und bei Unklarheiten mit dem Spital Kontakt aufnehmen. Der Versicherer kann, wo nötig, beim kantonalen Schiedsgericht einen Antrag auf Sanktionen gegen das Spital stellen. Diese reichen von einer Verwarnung über finanzielle Sanktionen bis hin zum Entzug des Rechts, über die obligatorische Krankenversicherung abrechnen zu dürfen.

Patient hat Anspruch auf verständliche Rechnung

Die Leistungen der sozialen Krankenversicherung «müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein». Die Leistungserbringer wie etwa die Ärztinnen haben die Rechnung detailliert und verständlich zu stellen. Sie müssen dabei insbesondere «Art, Dauer und Inhalt der Behandlung» für den Patienten verständlich darstellen.

Das Spital muss bei einer stationärer Behandlung «die auf Kanton und Versicherer entfallenden Anteile je gesondert» ausweisen. Übernehmen andere Versicherungen oder Personen weitere Leistungen, sind auch diese getrennt auszuweisen. Im System des «tiers garant» erhält der Patient die Rechnung zur Weiterleitung an den Versicherer, während im System des «tiers payant» das Spital die Rechnung dem Versicherer direkt schickt. In diesem Fall muss das Spital die Rechnungskopie der versicherten Person unaufgefordert zustellen.

Bei falscher Rechnungsstellung droht dem Spital eine Busse

Ist der Patient der Ansicht, seine Spitalrechnung sei nicht korrekt, bittet er am besten erst beim Spital um eine Klärung. Führt diese Nachfrage nicht zu einer Auflösung, kann er seinen Versicherer auf den möglichen Fehler aufmerksam machen. Der Versicherer wird die Rechnung prüfen und dem Spital gegebenenfalls die Fehler melden und die Kostenübernahme ablehnen.

Der Versicherer kann insbesondere bei wiederholt unvollständiger oder unkorrekter Rechnungsstellung bei dem kantonalen Schiedsgericht einen Antrag auf Sanktionen stellen. Dieses kann eine Verwarnung aussprechen, die ganze oder teilweise Rückerstattung der Honorare anordnen oder eine Busse bis zu 20 000 CHF aussprechen. Die so generierten finanziellen Mittel «verwendet der Bundesrat für Qualitätsmassnahmen nach diesem Gesetz».

Als letzte Massnahme kann das Schiedsgericht die fehlbare Leistungserbringerin vorübergehend oder definitiv «von der Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung» ausschliessen.