Familie

Wie wehre ich mich gegen eine falsche Unterhaltsberechnung?

Es gibt keine feste Formel für die Berechnung des Kindesunterhalts. Können sich die Eltern nicht einigen, entscheidet ein Gericht.

Unabhängig vom Zivilstand müssen die Eltern gemeinsam für den gebührenden Unterhalt des Kindes sorgen. Der Unterhalt umfasst sowohl einen Bar- als auch einen Betreuungsunterhalt und «soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen». Je nachdem, ob das Elternpaar verheiratet war oder nicht, entscheiden die Eltern selbst oder eine Behörde wie das Gericht oder die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) über den Unterhaltsbeitrag.

Ist ein Elternteil der Ansicht, die vereinbarte oder verfügte Unterhaltsregelung sei nicht korrekt und findet er mit dem Ex-Partner keine Lösung, kann er sich an das zuständige Gericht beziehungsweise die nächsthöhere Instanz wenden. Ist der gerichtliche Entscheid bereits rechtskräftig, ist eine Anpassung der Unterhaltsbeiträge grundsätzlich nur noch möglich, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben.

Kindeswohl steht beim Kindesunterhalt im Zentrum

Muss ein Gericht den Unterhaltsbeitrag festlegen, beachtet es insbesondere «alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände». Weder das Gesetz noch das Bundesgericht legen hier verbindliche und allgemeingültige Berechnungsgrundsätze fest. Der Kindesunterhalt umfasst Kosten etwa für Kleidung, Nahrung, Gesundheit, Bildung oder auch Drittbetreuungkosten. Die Berechnung erfolgt mehrstufig und hängt von den konkreten Vermögensverhältnissen ab.

Kindesunterhalt bei getrennten und geschiedenen Paaren

Trennt sich ein Konkubinatspaar, kann es sich selbstständig über die Unterhaltszahlungen einigen. Erst wenn keine einvernehmliche Einigung möglich ist, regelt das zuständige Gericht den Unterhalt auf Klage hin.

Trennt sich ein Ehepaar, legt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten insbesondere den Unterhaltsbeitrag an die Kinder fest. Im Scheidungsverfahren regelt das Gericht unter anderem den Unterhaltsbeitrag, wobei es hier den allfälligen gemeinsamen Antrag der Eltern berücksichtigt.

Anpassung des Kindesunterhalts nur bei wesentlichen Veränderungen

Ein getrenntes Konkubinatspaar kann den einvernehmlichen Unterhaltsvertrag selbstständig anpassen. Ohne Einigung muss der Elternteil oder das Kind vor Gericht auf Leistung des Unterhalts klagen.

Einigt sich ein Ex-Ehepaar nach der Scheidung auf eine neue Unterhaltsberechnung, kann es dies in einer Vereinbarung festhalten und der KESB zu Genehmigung unterbreiten. Ohne Einigung ist das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht auch für die allfällige Anpassung des Unterhaltsbeitrages zuständig. Dieses setzt den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf, sofern sich die Verhältnisse wesentlich verändert haben.

Aufgepasst: Wie das Bundesgericht festhält, setzt die Abänderungsklage voraus, «dass sich die Verhältnisse nachträglich erheblich und dauerhaft verändert haben. Eine Abänderungsklage bezweckt nicht die Korrektur eines fehlerhaften rechtskräftigen Urteils, sondern nur die Anpassung eines rechtskräftigen Urteils – ob fehlerhaft oder nicht – an veränderte Verhältnisse».