Gesundheit

Zahlt die Krankenkasse bei einer Alkoholvergiftung?

Die Krankenkasse übernimmt die Behandlungskosten bei einer Alkoholvergiftung, da das Verschulden in der Krankenversicherung keine Rolle spielt. Ein Unfall unter Alkoholeinfluss hingegen kann für die Verursacherin teuer werden.

Der Allgemeine Teil des Sozialversicherungsrechts ermöglicht es, Geldleistungen zu kürzen, wenn die «versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich» herbeigeführt oder verschlimmert hat.

Die Gesetzgebung zur Krankenversicherung jedoch kennt grundsätzlich keine Kürzungen wegen Selbstverschuldens. Die Unfallversicherung ist hier strenger und kann bereits dann Leistungen kürzen, wenn die versicherte Person den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Krankenkasse kürzt keine Leistungen bei Selbstverschulden

Nicht zuletzt aus praktischen Gründen prüft die Krankenkasse grundsätzlich nicht, ob Sie selbst verschuldet krank geworden sind: Es gibt zahlreiche Verhaltensweisen, die der Gesundheit schaden. Es ist aber kaum möglich, aufzuschlüsseln, welchen Anteil eine bestimmte Verhaltensweise an der Krankheit hat und welchen Anteil beispielsweise die genetische Veranlagung.

Anhand des Beispiels des Rauschtrinkens führt der Bundesrat aus, warum dies die Krankenversicherungen vor fast unlösbare Schwierigkeiten stellen würde: Notfallmässige Behandlungen nach einem Alkoholmissbrauch seien oft auf mehrere Ursachen zurückzuführen. Damit aber sei es für die Versicherung schwierig, «den Anteil der Behandlung, der sich auf Betäubungsmittel und Alkohol bezieht, auszuscheiden».

Unfallversicherung sanktioniert Verschulden

In der Unfallversicherung hat das Verschulden zwar ebenfalls keinen Einfluss auf die Übernahme der Heilungskosten. Hingegen kürzt diese Versicherung die Taggelder während der ersten zwei Jahre, wenn die versicherte Person «den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat». Haben Sie alkoholisiert einen Unfall verursacht, kann das als grob fahrlässig gelten.

Das Bundesgericht stützt in seiner Rechtsprechung die Praxis der suva, wonach diese «bei [Strassenverkehrs-] Unfällen unter Alkoholeinfluss den Kürzungssatz vom Ausmass der Trunkenheit abhängig macht». Eine Kürzung droht Ihnen aber nicht nur, wenn Sie auf der Strasse betrunken einen Unfall bauen, sondern auch, wenn Sie etwa bei einem Unfall auf der Skipiste oder zuhause unter Alkoholeinfluss standen.