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7 Antworten zu den neuen Geschlechterrichtwerten

1. Gibt es neu eine Frauenquote?

Nein. Aber grosse, börsenkotierte Unternehmen müssen sich neu im Vergütungsbericht erklären, wenn «nicht jedes Geschlecht mindestens zu 30 Prozent im Verwaltungsrat und zu 20 Prozent in der Geschäftsleitung vertreten ist

2. Gelten die Geschlechterrichtwerte nur für Frauen?

Nein. Die Geschlechterrichtwerte gelten für Männer wie Frauen gleichermassen. Ein Unternehmen muss also auch die Gründe und Massnahmen darlegen, wenn Verwaltungsrat und / oder Geschäftsleitung mit mehr als 70 Prozent beziehungsweise mit mehr als 80 Prozent Frauen besetzt sind.

3. Welche Unternehmen müssen den Geschlechterrichtwert beachten?

Die Berichterstattungspflicht gilt ausschliesslich für börsenkotierte Unternehmen, die der ordentlichen Revision unterliegen. Dies ist bei Unternehmen der Fall, die zwei der folgenden Schwellenwerte während zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschreiten:

  • Bilanzsumme von 20 Millionen Franken;
  • Umsatzerlös von 40 Millionen Franken;
  • 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.
4. Ab wann gilt der Geschlechterrichtwert?

Grosse börsenkotierte Unternehmen, welche die Geschlechterrichtwerte im Verwaltungsrat nicht einhalten, müssen «spätestens ab dem Geschäftsjahr, das fünf Jahre nach Inkrafttreten des neuen Rechts beginnt» - also 2026 – Bericht darüber erstatten. Für die Geschäftsleitung gilt eine Frist von 10 Jahren, hier müssen die betreffenden Unternehmen 2031 erstmals Bericht erstatten.

5. Warum gelten für VR und GL unterschiedliche Fristen?

Die Rekrutierung von Geschäftsleitungsmitgliedern ist aufwändiger und langwieriger. Wie der Bundesrat in seiner Botschaft ausführt, sind «in der Geschäftsleitung mehr spezifische Branchenkenntnisse erforderlich.» Bei einer internen Lösung erfolge die Beförderung in die Geschäftsleitung «im Durchschnitt erst nach rund 13 Jahren

6. Muss das Unternehmen über die Geschlechterrichtwerte separat Bericht erstatten?

Nein. Das Unternehmen integriert die Berichterstattung in den schriftlichen Vergütungsbericht. In diesem orientiert das Unternehmen insbesondere über die Vergütungen der Geschäftsleitungs- und Verwaltungsratsmitglieder. Die Revisionsstelle prüft, ob der Bericht Verordnung und Gesetz entspricht.

7. Gibt es Sanktionen bei Missachtung des Geschlechterrichtwertes?

Nein. Aber die Unternehmen müssen im Vergütungsbericht die Gründe angeben, «weshalb die Geschlechter nicht wie vorgesehen vertreten sind» sowie «die Massnahmen zur Förderung des weniger stark vertretenen Geschlechts.»