Familie

7 Antworten zu der neuen Zivilstandsverordnung

Der Bundesrat hat die neue Zivilstandsverordnung auf den 11. November 2024 in Kraft gesetzt.

1. Kann ich meinen Namen trotz Sonderzeichen in das Personenstandsregister aufnehmen lassen?

Neu decken alle Personenregister neben den in den westeuropäischen Sprachen verwendeten Zeichen auch die Zeichen der Sprachen Serbisch, Kroatisch, Rumänisch, Kurdisch, Tschechisch, Ungarisch, Türkisch, Slowakisch und Slowenisch ab.

Mit der Aufnahme des Betriebs des neuen elektronischen Personenstandsregisters Infostar NG können Sie, sofern Ihr Namen Sonderzeichen der oben erwähnten Sprachen enthält, Ihre Identitätskarte und Ihren Pass neu in korrekter Schreibweise ausstellen lassen. Auch für die Einwohner- und Migrationsdienste sowie für die Sozialversicherungen werden diese Namen in der korrekten Schreibweise zur Verfügung stehen.

Sind Sie bereits mit dem falsch geschriebenen Namen im Personenstandsregister hinterlegt, können Sie zeitlich unbefristet ein schriftliches Gesuch beim Zivilstandsamt stellen und darin die Anpassung der Namensschreibweise verlangen. Das Eidgenössische Amt für Zivilstandswesen wird auf seiner Website ein Formular zur Verfügung stellen, mittels welchem Sie das Gesuch ab dem 1. Januar 2025 einreichen können. (Siehe auch: «Kann ich meinen falsch geschriebenen Namen im Pass berichtigen lassen?»)

2. Muss ich meinen Namen mit Sonderzeichen in das Personenstandsregister aufnehmen lassen?

Sie müssen kein Gesuch um Anpassung stellen. Wenn Sie aber eines stellen oder wenn die zuständige Behörde Sie neu in das Personenstandsregister aufnimmt, ist dies nur mit der korrekten Schreibweise Ihres Namens möglich. Eine Aufnahme eines korrekt mit Sonderzeichen geschriebenen Namens ohne Sonderzeichen ist nicht mehr möglich. Ebenso ist es nicht möglich, die Sonderzeichen nur für den Vor- oder nur für den Nachnamen zu verwenden oder nur einzelne Sonderzeichen anzupassen. Wer dies gleichwohl möchte, muss ein Gesuch um Namensänderung stellen.

3. Kann ich auch den Namen meines Kindes anpassen lassen?

Wenn Sie die Schreibweise Ihres Namens anpassen lassen wollen, müssen Sie das entsprechende Gesuch auch für allfällige Kinder stellen, deren gesetzliche Vertretung Sie sind. Haben beide Elternteile die elterliche Sorge, müssen beide das Gesuch unterschreiben. Das Kind selbst muss der Anpassung ebenfalls zustimmen, sofern es das zwölfte Altersjahr vollendet hat.

4. Was kostet die Anpassung der Namensschreibweise?

Wenn Sie Ihre Namensschreibweise anlässlich einer Heirat, einer Scheidung, einer Kindesanerkennung oder eines anderen gebührenpflichtigen Zivilstandsereignisses anpassen lassen möchten, bezahlen Sie dafür keine zusätzlichen Gebühren.

Wollen Sie Ihre Namensschreibweise aber unabhängig von einem anderen gebührenpflichtigen Zivilstandsereignis anpassen lassen, müssen Sie eine Gebühr von 75 CHF bezahlen. Stellen Sie das Gesuch zusammen mit Ihrem Ehepartner oder Ihrem eingetragenen Partner, beträgt die Gebühr 100 CHF. Denselben Betrag bezahlen müssen Sie, wenn Sie das Gesuch gleichzeitig für Ihr Kind oder Ihre Kinder stellen.

In der Gebühr inbegriffen ist die Bestätigung des Zivilstandsamts, dass es die Anpassung der Namensschreibweise im Personenstandsregister beurkundet hat. Nicht inbegriffen ist hingegen die Anpassung von Zivilstandsurkunden und Ausweisdokumenten.

5. Wie melde ich die Geburt eines Kindes, dessen Geschlecht nicht eindeutig feststeht?

Neu können Sie die Geburt eines Kindes, dessen Geschlecht ärztlich bestätigt nicht eindeutig feststeht, zunächst ohne Angabe des Geschlechts dem Zivilstandsamt melden. Sie müssen das Geschlecht spätestens drei Monate nach dem Tag der Geburt nachmelden und dem Kind allenfalls neue Vornamen geben.

6. Ich, weiblich, bin mit einer Frau verheiratet. Meldet das Zivilstandsamt die Geburt meines Kindes der KESB?

Wenn Sie mit einer Frau verheiratet sind und während der Ehe ein Kind zur Welt bringen, hat Ihr Kind rechtlich in der Regel nur einen Elternteil. Das Zivilstandsamt muss die Geburt deswegen der KESB melden, damit diese namentlich prüft, ob Ihre Ehefrau das Kind adoptieren kann.

Nur sofern das Kind in der Schweiz nach den Bestimmungen des Fortpflanzungsmedizingesetzes durch Samenspende gezeugt wurde, gilt die Ehefrau der Mutter als der andere Elternteil, womit das Zivilstandsamt keine Meldung an die KESB machen muss.

7. Muss ich Schweizer sein, um Zivilstandsbeamter werden zu dürfen?

Neu ist das Schweizer Bürgerrecht keine Voraussetzung mehr, um als Zivilstandsbeamter ernannt oder gewählt zu werden. Wie der Bundesrat in seinem erläuternden Bericht schreibt, war das Schweizer Bürgerrecht «lange Zeit eine Grundanforderung für den Stellenzugang». Deswegen hat der Bundesrat teilweise, wie auch mit der Zivilstandsverordnung, das Bürgerrechtserfordernis auch ohne gesetzliche Grundlage verankert. Dies ist jedoch heute nicht mehr ausreichend, weswegen der Bundesrat den entsprechenden Artikel gestrichen hat.