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Darf das Gericht für den Eigenkonsum bestimmtes Cannabis einziehen?

Der Besitz von Cannabis zum Eigenkonsum ist nicht strafbar. Die Behörde darf dieses Cannabis nicht einziehen, da dafür ein separates Einziehungsverfahren notwendig wäre. Dies wiederum wäre unverhältnismässig, wie das Bundesgericht mit Urteil vom 19. Juni 2023 entschieden hat.

10 Gramm Cannabis gelten als «geringfügige Menge», welche eine Person straflos zum Eigenkonsum besitzen darf. Wer eine solche geringfügige Menge konsumiert, macht sich zwar strafbar, aber die zuständige Behörde kann das Verfahren einstellen oder von einer Strafe absehen. Strafbar bleibt, wer beispielsweise Cannabis anbaut oder veräussert. Eine strafrechtliche Sicherungsentziehung einer geringfügigen Menge Cannabis ist jedoch unverhältnismässig und damit nicht zulässig.

Gericht ordnet Vernichtung von Cannabis an

Das Grenzwachtkorps kontrolliert einen Mann und stellt fest, dass dieser 2.7 Gramm Marihuana und 0.6 Gramm Haschisch auf sich trägt. Das Gericht spricht ihn daraufhin frei, da er nicht gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen habe. Gleichzeitig ordnet es die Einziehung und Vernichtung des Cannabis an. Das Kantonsgericht bestätigt in diesem Punkt den Entscheid. Der Mann reicht daraufhin Beschwerde in Strafsachen am Bundesgericht ein.

Einziehung von Cannabis zum Eigenkonsum ist unverhältnismässig

Während der Besitz einer geringfügigen Menge Cannabis straflos ist, bleibt der Handel und der Konsum verboten. Eine Sicherungsentziehung soll gewährleisten, dass ein Gegenstand weder zur Begehung einer Straftat gedient hat noch zur Begehung einer solchen bestimmt war. Die Behörde muss dabei nachweisen, dass sich entweder der Besitzer oder eine unmittelbar beteiligte Drittperson strafbar gemacht hat. Kann sie dies nicht, fehlt es an der für die Sicherungsentziehung notwendige Anlasstat.

Da laut Bundesgericht das Ordnungsbussenverfahren bei dem Besitz einer geringfügigen Menge Cannabis ausgeschlossen ist, müssten die Behörden ein selbstständigen Einziehungsverfahren eröffnen, um zu klären, ob eine Anlasstat vorliegt. Angesichts der Tatsachen, dass der Besitz der geringfügigen Menge Cannabis straflos ist und beim Konsum lediglich eine Ordnungsbusse droht, wäre ein solches Einziehungsverfahren unverhältnismässig und damit ein unzulässiger Eingriff in die Eigentumsgarantie.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde betreffend die Einziehung gut und verfügt, dass die Vorinstanz das Marihuana und das Haschisch herausgeben muss. Da der Beschwerdeführer jedoch vergeblich eine Entschädigung gefordert hat, unterliegt er teilweise und muss die Gerichtskosten im Umfang von CHF 500 übernehmen.