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Darf das Handelsgericht die Verhandlung online durchführen?

Nein, wie das Bundesgericht mit Entscheid vom 6. Juli 2020 festgehalten hat.

Während des Lockdowns hat das Handelsgericht Zürich entschieden, eine Hauptverhandlung über Zoom durchzuführen. Damit war die Klägerin nicht einverstanden und bat um «Vorladung zu einer gesetzeskonformen Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung». Das Gericht hat das Gesuch abgelehnt und die Verhandlung in unentschuldigter Abwesenheit der Beklagten durchgeführt und die Klage gutgeheissen. Dagegen hat die Beklagte beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingelegt. Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen.

Die Zivilprozessordnung, so das Bundesgericht, setze «die physische Anwesenheit der vorgeladenen Personen und der Gerichtsmitglieder am gleichen Ort als selbstverständlich voraus.» Das Gesetz regle punktuell den Einsatz technischer Hilfsmittel, aber nicht die Verpflichtung einer Partei, via Videokonferenz an einer Hauptverhandlung teilzunehmen. Eine richterliche Lückenfüllung sei nicht zulässig.

Nach der Hauptverhandlung via Videokonferenz hatte der Bundesrat die Verordnung über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus in Kraft gesetzt und Videokonferenzen notrechtlich unter restriktiven Bedingungen zugelassen. Ebenso schlägt er für die Revision der Zivilprozessordnung vor, dass gewisse Verfahrensschritte wie beispielsweise Zeugeneinvernahmen oder Parteibefragungen per Videokonferenz möglich sein sollen. Weder Verordnung noch die zu revidierende Zivilprozessordnung ändere jedoch etwas daran, dass im konkreten Fall keine Rechtsgrundlage für die Durchführung der Videokonferenz bestanden habe, weswegen das Bundesgericht die Beschwerde gutgeheissen und die Sache ans Zürcher Handelsgericht zurückgewiesen hat.