Gesundheit

Darf die versicherte Person im Einspracheverfahren der suva mitwirken?

Auch wenn eine verunfallte Person ihre Mitwirkungspflichten verletzt, darf sich die suva im Einspracheverfahren nicht weigern, Eingaben der versicherten Person entgegenzunehmen. Dies hat das Bundesgericht mit Urteil vom 30. Januar 2024 entschieden.

Eine verunfallte Person hat gegenüber der suva eine Mitwirkungspflicht. Kommt sie der nicht nach, kann die suva auf Grund der Akten verfügen oder die Leistungen einstellen. Die versicherte Person kann gegen die Einstellungsverfügung Einsprache erheben. Während des Einspracheverfahrens darf die Person nach wie vor mitwirken, selbst wenn sie dies erst nach einer allfälligen Einstellungsverfügung tut.

Suva versucht vergeblich, verunfallten Mann zu erreichen

Ein Mann stürzt auf der Treppe und ist in der Folge arbeitsunfähig. Nachdem sie Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen über mehrere Perioden erhalten hat, versucht die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (suva) mehrfach und erfolglos, den Versicherten zu erreichen. Sie erlässt nach einer entsprechenden Vorwarnung eine Einstellungsverfügung, da der Versicherte nicht an der Abklärung seines Falls mitgewirkt hat.

Der Mann kontaktiert daraufhin die suva und erklärt, nie Post erhalten zu haben. Gegen die in der Zwischenzeit per Mail zugestellte Einstellungsverfügung erhebt er Einspruch. Die suva erhält danach medizinische Berichte, welche die Arbeitsunfähigkeit belegen. Die Freundin des verunfallten Mannes kontaktiert die suva telefonisch, welche ihr mitteilt, den Einspracheentscheid abwarten zu müssen und aktuell nichts an der Situation ändern zu können. In der Folge lehnt die suva die Einsprache ab. Das kantonale Sozialversicherungsgericht heisst die Beschwerde des Versicherten gut, worauf die suva beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einlegt.

Verunfallte Person darf sich im Einspracheverfahren verteidigen

Wie die Vorinstanz feststellt, hat der Mann bis zum Zeitpunkt der Einstellungsverfügung seine Mitwirkungspflicht verletzt. Die Aussage, dass er nie Post erhalten habe, beurteilt die Vorinstanz als unglaubwürdig. Umgekehrt hätte die suva aber die nach der Einstellungsverfügung im Rahmen des Einspracheverfahrens eingereichten medizinischen Berichte prüfen müssen.

Zudem hätte sie den Anruf der Freundin aufgrund des verfassungsrechtlichen Grundsatzes von Treu und Glauben behandeln und ihr mitteilen müssen, dass sich eine Mitwirkung des verunfallten Mannes positiv auf das Einspracheverfahren auswirken würde. Die suva hat aber genau das Gegenteil kommuniziert und behauptet, der versicherte Mann könne nun nur noch den Einspracheentscheid abwarten und dürfe nicht mehr mitwirken.

Das Bundesgericht bestätigt das Urteil der Vorinstanz, den Einspracheentscheid zu annullieren und auferlegt der suva die Gerichtskosten in der Höhe von 800 CHF.