Arbeiten

Darf ich dem RAV meine Arbeitsbemühungen per Mail schicken?

Die als arbeitslos gemeldete Person darf dem RAV ihre Arbeitsbemühungen per Mail schicken. Für die Fristwahrung reicht es aber nicht, dass sie die Arbeitsbemühungen innerhalb der Frist abgesendet hat. Entscheidend ist vielmehr, wann die Mail beim RAV in der Mailbox angekommen ist. Dies hat das Bundesgericht am 12. Februar 2019 entschieden.

Wer als arbeitslos gemeldet ist, muss eine Arbeit suchen und diese Arbeitsbemühungen nachweisen können. Die versicherte Person muss diesen Nachweis spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Tut sie dies nicht, streicht das RAV der als arbeitslos gemeldeten Person Taggelder. Bei dem Versand per Mail ist für die Einhaltung der Frist das Empfangsdatum der versandten Arbeitsbemühungen entscheidend.

Per Mail verschickte Arbeitsbemühungen

Ein Mann meldet sich beim RAV als arbeitslos. Den Nachweis über seine Arbeitsbemühungen im August verschickt er am 5. September um 20.52 per Mail. Zwar kann er über einen PrintScreen nachweisen, dass er die Arbeitsbemühungen verschickt hat, nicht aber, dass diese auch beim RAV angekommen sind. Dieses findet die Mail weder in der Mailbox des zuständigen RAV-Beraters noch im Mailarchiv. Das RAV streicht dem Mann in der Folge 16 Taggelder. Er reicht beim kantonalen Arbeitsamt erfolglos Beschwerde gegen diesen Entscheid ein. Das kantonale Sozialversicherungsgericht heisst den Rekurs gut. Daraufhin führt das Arbeitsamt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Dieses lehnt die Beschwerde ab und bestätigt die Streichung der Taggelder.

Nachweis Arbeitsbemühungen per Mail zulässig

Anders als für die Einsprache oder die Beschwerde gibt es für den Nachweis der Arbeitsbemühungen keine gesetzlichen Formvorschriften. Das Kantonsgericht wie auch das Bundesgericht anerkennen so den Nachweis von Arbeitsbemühungen per Mail.

Zeitpunkt des Empfangs der Mail entscheidend

Beim Versand der Arbeitsbemühungen per Briefpost ist das Datum des Poststempels entscheidend. Wirft die als arbeitslos gemeldete Person den Brief am letzten Tag der Frist nach der letzten Leerung des Briefkastens ein, hat sie die Frist nicht eingehalten.

Schickt die als arbeitslos gemeldete Person ihre Arbeitsbemühungen jedoch per Mail, ist nicht der Sendezeitpunkt entscheidend. Vielmehr muss die versicherte Person nachweisen, dass die Mail rechtzeitig beim Empfänger angekommen ist. Erhält die Person keine unmittelbare Empfangsbestätigung, muss sie die Arbeitsbemühungen rechtzeitig per Post nachschicken, um die Frist einhalten zu können. Da im vorliegenden Fall die versicherte Person lediglich den Versand, nicht aber den Empfang nachweisen kann, hat das RAV gemäss Bundesgericht die Taggelder zu Recht gestrichen.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des kantonalen Arbeitsamts gut und überwälzt dem Beschwerdegegner die Gerichtskosten in der Höhe von 500 CHF.

Aktualisiert am 27. Oktober 2022