Familie

Darf mir meine Schwiegertochter den Umgang mit meinem Enkelsohn verbieten?

Sofern dies dem Kindeswohl schadet, nein, wie das Bundesgericht am 16. August 2018 entschieden hat. Nach dem tödlichen Unfall des Kindsvaters hat die Mutter dessen Eltern den Kontakt mit dem Enkelsohn verboten. Die KESB hat das Gesuch der Grosseltern um einen angemessenen Kontakt mit dem Enkel abgelehnt, worauf sich kommunale und kantonale Instanzen und schlussendlich das Bundesgericht mit dem Fall befasst haben.

Zwar haben grundsätzlich nur die Eltern Anspruch auf einen persönlichen Verkehr mit dem Kind. Liegen allerdings ausserordentliche Umstände vor, kann die zuständige Behörde diesen Anspruch auf andere Personen ausweiten. So kann sie den Anspruch auf persönlichen Verkehr insbesondere auch Verwandten zusprechen, sofern dies dem Wohl des Kindes dient. Bei dem Tod des Kindsvaters ist ohne weitere Abklärung von einem solchen ausserordentlichen Umstand auszugehen.

Genauer geprüft hat das Bundesgericht hingegen die Frage, ob der Kontakt der Grosseltern dem Wohl des Kindes dient. Keine Rolle bei dieser Prüfung spielen die Interessen der Grosseltern. Der Enkel hat hingegen ein Interesse daran, eine Beziehung zu der Familie väterlicherseits aufzubauen und unterhalten zu können. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn sich die Einstellungen der Grosseltern und der Kindsmutter insbesondere betreffend die Vereinbarkeit von Beruf und Familie nicht decken und so Konflikte zwischen den Grosseltern und der Kindsmutter bestehen.

Kindeswohlgefährdend sind solche Streitereien nur, soweit sie den Sohn in einen Loyalitätskonflikt treiben würden. Im konkreten Fall bemühen sich die Grosseltern aber laut dem Bundesgericht um ein gutes Einvernehmen mit der Schwiegertochter. Zudem beschränkt sich das geforderte Kontaktrecht auf zwei Stunden alle zwei Monate. Das Bundesgericht hat so einen kindeswohlgefährdenden Konflikt verneint und das Recht der Grosseltern auf den persönlichen Verkehr mit dem Enkelsohn bestätigt.