Familie

Hat nach einer Trennung nur ein biologischer Elternteil ein Besuchsrecht?

Nein, wie das Bundesgericht mit Entscheid vom 16. März 2021 festgestellt hat.

Während der eingetragenen Partnerschaft hat eine Frau nach künstlichen Befruchtungen drei Kinder geboren. Als die jüngsten Kinder knapp jährig waren, hat sich das Paar im September 2018 getrennt. Die Kinder blieben bei ihrer biologischen Mutter, welche der Expartnerin den Umgang mit den Kindern verweigerte. Die zuständige Behörde empfahl ein Besuchsrecht der Expartnerin. Ein Jahr später hat das erstinstanzliche Gericht die Partnerschaft aufgelöst und ein begleitetes Besuchsrecht mit sofortiger Wirkung angeordnet. Gegen diesen Entscheid hat die biologische Mutter im März 2020 Rekurs eingelegt, den die Rekursinstanz im Juli 2020 gutgeheissen hatte. Das Bundesgericht hingegen hat die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen gutgeheissen und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Gemeinsames Familienprojekt

Die zuständige kantonale Behörde hatte festgestellt, dass die Expartnerin das «Familienprojekt» gemeinsam mit der biologischen Mutter angegangen sei und von Beginn an eine enge Beziehung mit den drei Kindern gehabt habe. Die Behörde hatte weiter bestätigt, dass Kinder ausnahmslos ein Recht hätten zu erfahren, wie und unter welchen Umständen sie entstanden sind und was in ihren ersten Lebensjahren passiert sei. Ein Kontakt mit der Expartnerin diene im konkreten Fall dem Kindeswohl. Die kantonale Rekursinstanz hingegen hat dies verneint. Zum einen, da die Kinder durch die lange Trennung keine Beziehung mehr zur Expartnerin hätten. Zum anderen aber auch, weil die Beziehung der biologischen Mutter zu ihrer Expartnerin sehr konfliktbeladen und die Expartnerin in der Zwischenzeit die Schweiz verlassen und in ihr Ursprungsland zurückgekehrt sei.

«Originärer Elternteil» hat ein Recht auf persönlichen Verkehr

Das Bundesgericht hält fest, dass das Zivilgesetzbuch bei aussergewöhnlichen Umständen auch anderen Personen als den Eltern ein Recht auf persönlichen Verkehr einräume, sofern dies dem Kindeswohl dient. Das Partnerschaftsgesetz kennt ebenfalls das Recht auf den persönlichen Verkehr des nicht-biologischen Elternteils mit den Kindern. Entscheidend ist auch hier das Kindeswohl. Die Ex-Partnerin sei bereits vor der Geburt der Kinder ein voll engagierter, zwar nicht biologischer, aber «originärer Elternteil» gewesen. Ein persönlicher Verkehr diene in diesem Fall in der Regel dem Kindeswohl. Weder ein längerer Kontaktunterbruch zwischen der Ex-Partnerin und den Kindern noch ein Konflikt zwischen den Ex-Partnerinnen sprächen gegen den persönlichen Verkehr.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Ex-Partnerin gut und weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.