Familie

Dürfen wir unserem Kind die Nachnamen beider Elternteile geben?

Grundsätzlich nicht, wie das Bundesgericht am 21. November 2019 entschieden hat.

Ein schweizerisch-ausländisches Ehepaar hat keinen gemeinsamen Familiennamen: Sie führt einen Doppelnamen, er einen Allianznamen. Das Ehepaar wollte der gemeinsamen Tochter die Nachnamen beider Elternteile geben. Da dieser Doppelname weder dem Ledignamen des einen noch des anderen Elternteils entspricht, haben das Zivilstandsamt, die kantonalen Instanzen sowie das Bundesgericht das Begehren abgewiesen.

Verschiedene Nachnamen Eltern

Wollen die Brautleute ihre jeweiligen Nachnamen auch nach der Heirat behalten, bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. Das Kind erhält diesen Ledignamen als Nachnamen. Als Ledigname gilt der Name, den der Elternteil vor der ersten Eheschliessung geführt hat oder den er gestützt auf einen Namensänderungsentscheid als neuen Ledignamen erworben hat.

Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, die beiden Ledignamen der Eltern zusammenzuführen und dem Kind als Doppelnamen weiterzugeben. In bestimmten Fällen können binationale Ehepaare den Namen nach dem ausländischen Heimatrecht bestimmen, dies stand im konkreten Fall allerdings nicht zur Debatte.

Namensänderung

Offen gelassen hat das Bundesgericht, ob das Ehepaar den Nachnamen des Kindes nachträglich ändern kann. Dafür, so das Bundesgericht, «wäre der Weg des Namensänderungsverfahrens einzuschlagen». Dies im konkreten Falle mit der Begründung, dass die Tochter nun einen anderen Namen als beide Elternteile hat und so ein achtenswerter Grund vorliegt, den Namen zu ändern.

Entscheid für einen Nachnamen

Vorerst hat das Bundesgericht aber die Eltern verpflichtet, sich innert zwei Monaten für einen der beiden Ledignamen als Nachnamen des Kindes zu entscheiden.

(vgl. «Hat die Heirat einen Einfluss auf den Nachnamen unserer Kinder?»)