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Mit E-Surfbrett auf dem Genfersee: Mache ich mich strafbar?

Ja, das Fahren eines E-Surfbrettes auf dem Schweizer Teil des Genfersees ist strafbar, wie das Bundesgericht mit Entscheid vom 29. September 2022 festgehalten hat.

Auf Schweizer Seen sind Surfbretter mit Motor nicht erlaubt. Die für den Genfersee anwendbare Gesetzgebung verbietet zudem Wassermotorräder und ähnliche Geräte unabhängig ihrer Antriebsart.

Fahrt auf eFoil endet mit Busse

Ein Mann fährt auf dem Genfersee mit einem eFoil, einem elektrisch angetriebenen Surfbrett. Das Genfer Polizeigericht verurteilt ihn wegen Widerhandlung gegen das Binnenschifffahrtsgesetz zu einer Busse von 300 CHF. Die Genfer Berufungs- und Revisionsstrafkammer weist die Berufung ab. Der Surfer erhebt vergeblich Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.

Gesetz muss e-Surfbretter nicht ausdrücklich verbieten

Der Mann argumentiert, die Verurteilung verstosse gegen den Grundsatz «Keine Strafe ohne Gesetz»: Kein Gesetz verbiete das Fahren eines eFoils auf dem Genfersee. Das Bundesgericht hingegen weist auf das Binnenschifffahrtsgesetz hin. In einer so genannten Blankettstrafnorm erklärt es Handlungen, die dem Gesetz und seinen Ausführungsbestimmungen oder internationalen Vereinbarungen widersprechen, für strafbar. Das Reglement über die Schifffahrt auf dem Genfersee verbietet das Fahren mit Wassermotorrädern oder ähnlichen Geräten unabhängig von ihrer Antriebsart. Dass das e-Foil unter diese Kategorie fällt, ist laut Bundesgericht aufgrund der in der Verordnung verankerten Begriffsbestimmungen ohne weiteres zu erkennen. Damit wäre es dem Surfer möglich gewesen, die strafrechtlichen Folgen der Nutzung des e-Surfbrettes auf dem Genfersee zu erkennen. Die Busse hat damit das Legalitätsprinzip nicht verletzt.

Dem Mann hilft es auch nicht, dass das eFoil auf dem französischen Teil des Genfersees erlaubt ist: Jede Vertragspartei bleibt für die Anwendung der in ihrem eigenen Recht vorgesehenen strafrechtlichen Sanktionen zuständig.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und auferlegt dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten im Umfang von 3 000 CHF.