Wohnen

Muss ich das Biotop meines Nachbarn trotz Mücken akzeptieren?

Schafft ein Stockwerkeigentümer günstige Brutbedingungen für Mücken, können diese zu einer nachbarschaftsrechtlich unzulässigen Einwirkung führen. Ein Gericht muss auf Antrag hin überprüfen, ob die Mückenplage auf das Biotop zurückzuführen ist und darf nicht vage behaupten, es seien auch andere Ursachen möglich. Dies hat das Bundesgericht mit Urteil vom 22. August 2023 entschieden.

Das ZGB schützt die Eigentümerin davor, dass ihr Nachbar bei der Ausübung seines Eigentums übermässig auf ihr Eigentum einwirkt. Die betroffene Eigentümerin kann auf Beseitigung der Schädigung und auf Schadenersatz klagen. Die Parteien haben Anspruch darauf, dass das Gericht sich mit ihren korrekt vorgelegten Beweismitteln befasst.

Nachbarn wehren sich gegen Biotop

Da auf ihrer Dachterrasse vermehrt Stechmücken auftreten, erheben zwei Stockwerkeigentümer Klage gegen den benachbarten Stockwerkeigentümer, auf dessen angrenzender Dachterrasse sich ein Biotop befindet. Er sei zu verpflichten, das Biotop zu entfernen oder den Minderwert der benachbarten Dachterrasse zu entschädigen. Das Bezirksgericht weist die Klage ebenso ab wie das Kantonsgericht. Die unterlegenen Stockwerkeigentümer erheben Beschwerde in Zivilsachen am Bundesgericht.

Mücken sind auch lästig, wenn sie nicht stechen

Schafft ein Nachbar günstige Existenzbedingungen für Mücken, können diese zu einer übermässigen und unzulässige Einwirkung auf das fremde Eigentum führen. Wer eine übermässige Einwirkung behauptet, muss diese im zivilrechtlichen Verfahren mit Beweismitteln belegen.

Die Vorinstanz verlangte von den Beschwerdeführern deswegen, nachzuweisen, dass die Mücken sie tatsächlich attackiert hätten. Das Bundesgericht hält jedoch fest, dass Mücken auch ohne diesen Nachweis lästig sein können. Ebenso sieht das Bundesgericht in den Videoaufnahmen der Mückenschwärme eine genügend substantiierte Behauptung: «Wenn die Vorinstanz darauf hinaus will, die Beschwerdeführer hätten die einzelnen Mücken zählen müssen, kann dem jedenfalls nicht gefolgt werden».

Gericht muss sich mit Privatgutachten befassen

Die Beschwerdeführer legen mit einem Privatgutachten dar, dass die Mücken «mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit» von dem Biotop stammten. Die Vorinstanz nimmt das Beweismittel nicht ab, weil ein Gutachten nicht geeignet sei, den Zusammenhang zwischen Biotop und Mückenplage zu belegen. Das Bundesgericht hingegen verweist auf das Recht auf Beweis in der Zivilprozessordnung, gemäss welchem jede Partei das Recht hat, «dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt». Die Vorinstanz dürfe sich so nicht bloss «mit dem vagen Hinweis auf die Möglichkeit anderer möglicher Ursachen» weigern, auf das Gutachten einzugehen beziehungsweise ein gerichtliches Gutachten einzuholen.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und weist die Sache zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht zurück. Es auferlegt dem Beschwerdegegner die Gerichtskosten in der Höhe von 5 500 CHF sowie verpflichtet ihn, die Beschwerdeführer mit 7 000 CHF zu entschädigen.