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Zwei Unfälle innert kurzer Zeit – Fahrausweis auf Probe zwingend weg?

Der Führerausweis auf Probe verfällt in jedem Fall mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt. Dies hat das Bundesgericht mit Entscheid vom 23. April 2020 bestätigt.

Die zuständige Behörde erteilt den erstmals erworbenen Führerausweis für Motorräder und Motorwagen zunächst auf Probe. Die Probezeit beträgt drei Jahre. Dieser Führerausweis auf Probe «verfällt mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt». Der Entzug ist zwingend und unabhängig davon, ob die Behörde das Administrativverfahren zum Zeitpunkt der zweiten Widerhandlung bereits abgeschlossen hat oder nicht.

Zwei Widerhandlungen innert dreier Monate

Ein Mann verfügt über einen Führerausweis auf Probe. Am 8. Juni kollidiert er mit einer Fussgängerin. Die Staatsanwaltschaft spricht ihn der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig. Nachdem er am 8. September einen weiteren Unfall verursacht, annulliert das Verkehrssicherheitszentrum den Führerausweis auf Probe. Das kantonale Verwaltungsgericht weist die Beschwerde gegen diesen Entscheid ebenso ab wie das Bundesgericht.

Führerausweises auf Probe soll Verkehrssicherheit erhöhen

Hintergrund des Führerausweises auf Probe ist, dass sich Neulenker «während einer dreijährigen Probezeit in der Fahrpraxis bewähren sollen, bevor ihnen der (unbefristete) Führerausweis definitiv erteilt wird» , so das Bundesgericht. Dieses neu eingeführte administrativmassnahmenrechtliche Instrument diene der Erhöhung der Verkehrssicherheit.

Administrativverfahren der ersten Widerhandlung muss nicht abgeschlossen sein

Der Neulenker argumentiert, dass ihm der Fahrausweis nicht entzogen werden dürfe, da das Administrativverfahren der ersten Widerhandlung zum Zeitpunkt der zweiten Widerhandlung noch nicht abgeschlossen war. Das Bundesgericht folgt dieser Argumentation nicht. Denn eine solche würde «diejenigen Fahrer, die innerhalb kurzer Zeit mehrere Entzugsgründe setzen, gegenüber jenen, die dies in grösseren zeitlichen Abständen tun, privilegieren». Dies sei nicht gerechtfertigt, da ersteres eine grössere Gefahr für die Sicherheit auf der Strasse darstelle als zweiteres. (Siehe auch: «7 Antworten zu den neuen Fahrausweisvorschriften»)

Schliesslich dürfe von dem Fahrer, der bereits einmal eine Fussgängerin verletzt hatte, «ohne weiteres ein besonderes Mass an Verantwortungsbewusstsein und an sorgfältigem künftigem Fahrverhalten erwartet werden», so das Bundesgericht.

Das Bundesgericht lehnt die Beschwerde ab und auferlegt dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten in der Höhe von 3 000 CHF.

Aktualisiert am 9. März 2023