Arbeitszeit

Rechtsweg

Können sich der Arbeitnehmer und die Arbeitgeberin nicht untereinander einigen, bleibt nur der Gang vor das Gericht. Dabei gibt es insbesondere das arbeits- und das verwaltungsrechtliche Verfahren.

Arbeitsrechtliches Verfahren

Gegenstand

Im arbeitsrechtlichen Verfahren klärt das Gericht insbesondere Streitigkeiten über die Freizeit, die Vergütung Überstundenarbeit, den Abzug von Minusstunden oder die fristlose Kündigung, aber auch Streitigkeiten aufgrund des Arbeitsgesetzes wie betreffend die Tages-, Abend-, Nacht- und Sonntagsarbeit oder die Verlängerung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit klären lassen. Das arbeitsrechtliche Verfahren schliesst ein paralleles verwaltungsrechtliches Verfahren (vgl. unten) nicht aus.

Verfahren

Das arbeitsrechtliche Verfahren beginnt grundsätzlich mit einem Schlichtungsverfahren. War dieses nicht erfolgreich, bleibt der Gang vor das Gericht. Dabei ist je nach Kanton ein gewöhnliches Gericht oder ein spezielles Arbeitsgericht zuständig. Ist eine Partei mit dem Entscheid der ersten Instanz nicht einverstanden, kann sie Berufung einlegen.

Zahlen, Fristen, Formvorschriften
  • Die Partei muss Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis spätestens 5 Jahre nach deren Fälligkeit mit einer Betreibung, einem Schlichtungsgesuch oder einer Klage geltend machen.

Aufgepasst: Fälligkeit bedeutet nicht zwingend das Ende des Arbeitsverhältnisses.

  • Der Arbeitnehmer oder die Arbeitgeberin kann das unterzeichnete Schlichtungsgesuch in Papierform oder elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einreichen oder mündlich zu Protokoll geben. Die Partei muss das Schlichtungsgesuch spätestens am letzten Tag der Frist oder, wenn die Frist an einem Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag endet, am drauffolgenden Werktag einreichen, d.h. bei der Post aufgeben oder mündlich zu Protokoll geben. Die Schlichtungsverhandlung findet innerhalb von zwei Monaten seit Einreichung des Schlichtungsgesuches statt und ist formlos.
  • Liegt der Streitwert unter 2‘000 CHF, kann die Schlichtungsbehörde auf Antrag einer Partei über die Streitigkeit entscheiden.
  • Liegt der Streitwert über der Grenze von 100‘000 CHF, können die Parteien im gegenseitigen Einverständnis auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verzichten und direkt Klage einreichen.
  • War die Schlichtung nicht erfolgreich, erteilt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung, welche während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Gericht berechtigt. Ist eine Partei mit dem folgenden Gerichtsentscheid nicht einverstanden, kann sie innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides Berufung einlegen. Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid schriftlich und begründet. Ist die Partei auch mit diesem Entscheid nicht einverstanden, kann sie innert 30 Tagen nach der vollständigen Eröffnung Beschwerde beim Bundesgericht erheben.

Kosten

Das Schlichtungsverfahren ist kostenlos. Im weiteren Verlauf erhebt das Gericht bis zu einem Streitwert von 30‘000 CHF grundsätzlich keine Gerichtskosten, jedoch muss die unterlegene Partei grundsätzlich eine Parteientschädigung nach den kantonal geltenden Tarifen zahlen. Das Gericht kann von den Grundsätzen abweichen, insbesondere wenn eine Partei den Prozess mutwillig führt oder wenn das Resultat unbillig wäre. Wer unnötige Prozesskosten verursacht, muss diese bezahlen. Zudem können die Kantone grosszügigere Regelungen vorsehen.

Verwaltungsverfahren

Gegenstand

Im verwaltungsrechtlichen Verfahren klärt die zuständige Behörde Streitigkeiten insbesondere betreffend die Tages-, Abend-, Nacht- und Sonntagsarbeit oder die Verlängerung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit.

Verfahren

Erfährt die kantonale Behörde, dass die Arbeitgeberin eine Vorschrift des Arbeitsgesetzes nicht einhält, macht sie die Arbeitgeberin darauf aufmerksam und verlangt die Einhaltung der Vorschrift. Tut die Arbeitgeberin das nicht, erlässt die kantonale Behörde eine Verwaltungsverfügung mit Strafandrohung und ergreift die weiteren erforderlichen Massnahmen. Ist die Arbeitgeberin mit dem Entscheid der Behörde nicht einverstanden, kann sie dagegen Beschwerde erheben.

Der Arbeitnehmer kann seine Arbeitgeberin beim kantonalen Arbeitsinspektorat wegen Verletzung der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes anzeigen. Das Arbeitsinspektorat ist verpflichtet, die Anzeige zu prüfen. Reagiert es nicht oder nur ungenügend, kann der Arbeitnehmer die übergeordnete Behörde anrufen.

Zahlen, Fristen, Formvorschriften
  • Die Behörde eröffnet der Arbeitgeberin die Verfügung schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung. Die Behörde muss weitere Massnahmen wie die Betriebsschliessung oder die Aufhebung einer Arbeitszeitbewilligung vorher schriftlich androhen.
Finden Sie dieses Dokument hilfreich?