Kauf Occasionsfahrzeug

Rechtsweg

Streit um Kaufpreis, Uneinigkeit bei Mängeln – an welche Behörden kann ich mich wenden, wenn das Occasionsauto Ärger macht?

Wie betreibe ich die Gegenpartei nach dem Kauf eines Occasionsautos?

Die Verkäuferin kann beim Betreibungsamt ein Betreibungsbegehren gegen den Käufer richten, sofern sie der Ansicht ist, dieser habe den vereinbarten Kaufpreis nicht oder nicht vollständig beglichen.

Das Betreibungsamt stellt im Anschluss einen Zahlungsbefehl aus. Der Käufer kann, wenn er mit der Rechnung nach wie vor nicht einverstanden ist, Rechtsvorschlag erheben. Die Verkäuferin kann dann ihren behaupteten Anspruch im Zivilverfahren geltend machen. Unternimmt der betriebene Käufer nichts, kann die Verkäuferin ein Fortsetzungsbegehren beim Betreibungsamt stellen.

Auch der Käufer kann beim Betreibungsamt ein Betreibungsbegehren gegen die Verkäuferin richten. Dies namentlich dann, wenn das Auto mangelhaft ist und der Käufer einen Teil des bezahlten Kaufpreises zurückfordert.

Aufgepasst: Ein Inkassobüro kann keine Zahlungsbefehle zustellen. Es kann allerdings

  • im Auftrag mahnen
  • in Vertretung betreiben lassen
  • im eigenen Namen betreiben lassen, wenn Inkassobüro die Forderung abgetreten erhalten hat.

Siehe auch: «Wie kann ich mich gegen missbräuchliche Betreibungen wehren?» und «Was droht mir, wenn ich jemanden missbräuchlich betreibe?»

Fristen & Formvorschriften

Nachdem die Verkäuferin oder der Käufer beim Betreibungsamt ein Betreibungsbegehren gegen die andere Partei gerichtet hat, stellt das Betreibungsamt einen Zahlungsbefehl aus. Der Schuldner kann nun die Rechnung innert 20 Tagen begleichen.

Ist der Schuldner mit der Rechnung nicht einverstanden, kann er innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich Rechtsvorschlag erheben. Diesfalls kann die Gläubigerin frühestens 20 Tage und spätestens ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls vor Gericht eine Klage beziehungsweise ein Rechtsöffnungsgesuch einreichen. Unternimmt der Schuldner nichts, kann die Gläubigerin frühestens 20 Tage und spätestens ein Jahr nach Zustellung des Zahlungsbefehls ein Fortsetzungsbegehren beim Betreibungsamt stellen.

Die Gläubigerin muss den Schuldner grundsätzlich an dessen Wohnsitz betreiben. Betreibt aber der Käufer die gewerbliche Verkäuferin, muss er dies am Sitz ihres Unternehmens tun.

Wie kann ich im Zivilverfahren eine Klage einreichen?

Die Verkäuferin wie auch der Käufer können mit ihrer Streitigkeit vor Zivilgericht gehen. Sie können bei der dafür zuständigen Schlichtungsbehörde ein Schlichtungsgesuch stellen. Ohne vorherige Einigung kann die Schlichtungsbehörde je nach Streitwert auf Antrag der klagenden Partei entscheiden, einen Urteilsvorschlag unterbreiten und / oder die Klagebewilligung erteilen. Mit der Klagebewilligung kann eine Partei die Klage einreichen. Das Zivilgericht entscheidet. Die unterlegene Partei kann dann gegen den Entscheid des Zivilgerichts ein Rechtsmittel (Berufung oder Beschwerde) einreichen.

Fristen & Formvorschriften

Die Verkäuferin wie auch der Käufer können mit ihrer Streitigkeit vor Zivilgericht gehen. Die Verkäuferin oder der Käufer stellen dafür bei der zuständigen Schlichtungsbehörde ein mündliches oder schriftliches Schlichtungsgesuch. Grundsätzlich findet die Verhandlung innert zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs statt. Falls es zu keiner Einigung kommt, kann die Schlichtungsbehörde

  • bis zu einem Streitwert von 2000 CHF auf Antrag der klagenden Partei entscheiden
  • bis zu einem Streitwert von 5000 CHF einen Urteilsvorschlag unterbreiten. Der Urteilsvorschlag ist endgültig, wenn keine Partei ihn innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt.
  • die Klagebewilligung erteilen, die zur Klageeinreichung innerhalb von drei Monaten berechtigt

Mit der Klagebewilligung kann die Klage in Papierform oder elektronisch sowie unterzeichnet beim zuständigen Zivilgericht eingereicht werden. Bis zu einem Streitwert von 30‘000 CHF kommt das vereinfachte Verfahren zur Anwendung.

Ist die Verkäuferin oder der Käufer mit dem Entscheid des Zivilgerichts nicht einverstanden, kann die entsprechende Partei innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids Berufung oder Beschwerde einlegen.

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