Unterwegs

Auto einem Freund geliehen: Hafte ich bei einem Unfall?

Grundsätzlich haften Sie als Halterin eines Fahrzeuges bei einem Unfall. Welche Kosten auf Sie zukommen, hängt insbesondere von den von Ihnen und Ihrem Freund gewählten Versicherungsdeckungen ab. Haben Sie das Fahrzeug aus reiner Hilfsbereitschaft überlassen, kann sich Ihre Schadenersatzpflicht reduzieren.

Die Halterin eines Fahrzeuges haftet bei einem Unfall unabhängig davon, ob sie selbst am Steuer gesessen ist oder nicht. Wie gross die Kosten sind, welche die Halterin tragen muss, hängt namentlich von der ihrer Versicherungsdeckung und jener des Lenkers ab. Erleidet der Fahrer selbst einen Schaden, kann sich Ihre Haftpflicht reduzieren, wenn Sie Ihrem Freund das Fahrzeug ohne Gegenleistung überlassen haben.

Grundsätzlich haftet immer die Halterin

Überlassen Sie einem Freund Ihr Auto und verursacht dieser mit dem Fahrzeug einen Unfall, haften grundsätzlich Sie als Halterin für den entstandenen Schaden. Als Halter im haftungsrechtlichen Sinne gilt gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung «derjenige, auf dessen Rechnung und Gefahr der Betrieb des Fahrzeuges erfolgt und der die tatsächliche und unmittelbare Verfügung besitzt.»

Für das Verschulden Ihres Freundes am Steuer sind Sie «wie für eigenes Verschulden verantwortlich». Trifft Ihren Freund kein Verschulden am Unfall und ist der Unfall durch höhere Gewalt oder durch grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht, sind Sie grundsätzlich nicht haftpflichtig. Gleichwohl haftpflichtig sind Sie aber, wenn die fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeugs zum Unfall beigetragen hat.

Kaskoversicherungen decken Schaden am eigenen Fahrzeug

Sind Sie haftpflichtig und haben Sie eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, wird diese in der Regel den Schaden an Ihrem eigenen Fahrzeug übernehmen. Ihrem Freund in Rechnung stellen können Sie den Selbstbehalt und den allfälligen Bonusverlust, die wiederum von der Privathaftpflichtversicherung Ihres Freundes übernommen werden – sofern er denn über eine verfügt und die Fremdlenkerversicherung eingeschlossen hat. Sind Sie nur teilkaskoversichert, übernimmt die allfällige Privathaftpflichtversicherung Ihres Freundes den Schaden. Auch hier natürlich nur, wenn das Lenken fremder Fahrzeuge in der Versicherung eingeschlossen ist. (Siehe auch: «Darf ich meinen Camper vermieten, wenn ich ihn selbst nicht nutze?»)

Aufgepasst: Stellen Sie Ihr Fahrzeug Ihrem Freund regelmässig zur Verfügung, reicht eine einfache Fremdlenkerversicherung nicht aus, um Ihre offenen Kosten zu decken. Denn diese Versicherungsdeckung umfasst nur die gelegentliche Ausleihe. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Versicherung, ab wie vielen Fahrten Sie eine Zusatzversicherung zur Fremdlenkerversicherung abschliessen müssen.

Gefälligkeit kann Haftpflicht reduzieren

Entstand bei dem Unfall ein Schaden an einem anderen Fahrzeug oder kam eine Person zu Schaden, haften ebenfalls Sie als Halterin. Diesen Schaden übernimmt in der Regel Ihre obligatorische Motorhaftpflichtversicherung.

Dies gilt auch dann, wenn Ihr Freund bei der Fahrt mit Ihrem Fahrzeug selbst zu Schaden gekommen ist. Das Bundesgericht anerkennt aber die Überlassung eines Fahrzeuges ohne Gegenleistung als einen die Schadenersatzpflicht herabsetzenden Umstand, sofern die Gefälligkeit «das allgemein übliche Mass an Grosszügigkeit» übersteigt. Im konkreten Fall reduzierte es die Haftung um 30 Prozent.