Unterwegs

Auto einem Freund geliehen: Hafte ich bei einem Unfall?

Grundsätzlich haftet die Halterin bei einem Unfall. Hat sie das Auto aus Gefälligkeit überlassen, kann das die Schadenersatzpflicht reduzieren.

Die Halterin eines Fahrzeuges haftet bei einem Unfall unabhängig davon, ob sie selbst am Steuer gesessen ist oder nicht. Wie gross die Kosten sind, welche die Halterin tragen muss, hängt namentlich von ihrer Versicherungsdeckung und jener des Lenkers ab.

Hat die Halterin das Auto ihrem Freund ohne Gegenleistung überlassen, kann sich ihre Schadenersatzpflicht reduzieren, wenn der Fahrer selbst einen Schaden erlitten hat.

Grundsätzlich haftet immer die Halterin

Überlässt eine Halterin einem Freund ihr Auto und verursacht dieser mit dem Fahrzeug einen Unfall, haftet grundsätzlich die Halterin für den entstandenen Schaden. Als Halter im haftungsrechtlichen Sinne gilt gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung «derjenige, auf dessen Rechnung und Gefahr der Betrieb des Fahrzeuges erfolgt und der die tatsächliche und unmittelbare Verfügung besitzt».

Für das Verschulden des Freundes am Steuer ist die Halterin «wie für eigenes Verschulden verantwortlich». Trifft den Freund kein Verschulden am Unfall und ist der Unfall durch höhere Gewalt oder durch grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht, ist die Halterin grundsätzlich nicht haftpflichtig. Wiederum haftpflichtig ist die Halterin, wenn die fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeugs zum Unfall beigetragen hat.

Kaskoversicherungen decken Schaden am eigenen Fahrzeug

Ist die Halterin haftpflichtig und hat sie eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, wird diese in der Regel den Schaden an ihrem eigenen Fahrzeug übernehmen. Dem Freund in Rechnung stellen kann die Halterin den Selbstbehalt und den allfälligen Bonusverlust, die wiederum von der Privathaftpflichtversicherung des Freundes übernommen werden – sofern er denn über eine verfügt und die Fremdlenkerversicherung eingeschlossen hat. Ist die Halterin nur teilkaskoversichert, übernimmt die allfällige Privathaftpflichtversicherung des Freundes den Schaden. Auch hier natürlich nur, wenn das Lenken fremder Fahrzeuge in der Versicherung eingeschlossen ist. (Siehe auch: «Darf ich meinen Camper vermieten, wenn ich ihn selbst nicht nutze?»)

Aufgepasst: Stellt eine Halterin ihr Fahrzeug ihrem Freund regelmässig zur Verfügung, reicht eine einfache Fremdlenkerversicherung nicht aus, um die offenen Kosten zu decken. Denn diese Versicherungsdeckung umfasst nur die gelegentliche Ausleihe. Die Versicherungen legen unterschiedlich fest, ab wie vielen Fahrten eine Halterin eine Zusatzversicherung zur Fremdlenkerversicherung abschliessen müssen.

Gefälligkeit kann Haftpflicht reduzieren

Entstand bei dem Unfall ein Schaden an einem anderen Fahrzeug oder kam eine Person zu Schaden, haftet ebenfalls die Halterin. Diesen Schaden übernimmt in der Regel deren obligatorische Motorhaftpflichtversicherung.

Dies gilt auch dann, wenn der Freund bei der Fahrt mit dem fremden Fahrzeug selbst zu Schaden gekommen ist. Das Bundesgericht anerkennt aber die Überlassung eines Fahrzeuges ohne Gegenleistung als einen die Schadenersatzpflicht herabsetzenden Umstand, sofern die Gefälligkeit «das allgemein übliche Mass an Grosszügigkeit» übersteigt. Im konkreten Fall reduzierte es die Haftung um 30 Prozent.

Aktualisiert am 16. Oktober 2025