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Braucht mein Hund ein Zugticket?
Ein Zugspassagier darf kleine Hunde gratis als Handgepäck mitnehmen, für grössere Tiere muss er ein halbes Ticket der 2. Klasse kaufen.
Der für das Bahnunternehmen anwendbare Tarif bestimmt unter anderem, «ob und für welche Tiere ein Entgelt zu bezahlen ist». Laut dem T 600 dürfen kleine Hunde genauso wie «Katzen, Kaninchen, Vögel und ähnliche kleine zahme Tiere mit Risthöhe bis 30 cm» als Handgepäck unentgeltlich mitgenommen werden. Für alle grösseren Tiere muss der Passagier ein 2. Klass-Ticket zum halben Preis lösen. Eine Ausnahme gilt für bestimmte Nutzhunde, welche die Bahn gegen Vorzeigen des Nutzhundepasses unentgeltlich transportiert.
Bahn kann Transport von Hunden verweigern
Ein Passagier darf seinen Hund mit in den Zug nehmen. Sofern er ihn nicht als Handgepäck transportieren kann, muss er für ihn ein 2.-Klasse-Ticket zum halben Preis bezahlen. Der Hund darf aber nur dann mitreisen, wenn er weder Personen noch andere Tiere gefährdet oder belästigt. Stören sich andere Mitreisende am Hund, «entscheidet das Personal über den Transport der Tiere an einem anderen geeigneten Ort». Der Passagier muss seinen Hund während der Fahrt sowie auch an Haltestellen an der Leine führen.
Untersagt sind Hunde in Wagen mit Gastronomieangebot, ausgenommen sind Wagen der 1. Klasse mit Service am Platz.
Lebende Tiere sind grundsätzlich weder Hand- noch Reisegepäck
Ein Passagier darf Handgepäck «unentgeltlich in das Fahrzeug mitnehmen, wenn die Verhältnisse es gestatten». Wie die Verordnung präzisiert, sind lebende Tiere allerdings kein Handgepäck. Gleichwohl darf der Passagier kleine Tiere wie kleine Hunde mit einer Risthöhe bis 30 cm in «Käfigen, Körben oder anderen geeigneten tiergerechten Behältern» unentgeltlich als Handgepäck transportieren.
Gar keine Ausnahmen gibt es beim aufgegebenen Reisegepäck, mit welchem keine lebenden Tiere gesendet werden dürfen.
Zuschlag für Hunde ohne gültigen Fahrausweis
Reist ein Passagier mit einem grösseren Hund, muss er ein halbes Ticket der 2. Klasse lösen. Dasselbe gilt, wenn ein Passagier das im Handgepäck reisende Tier aus dem Behälter nimmt oder das Tier in dem Behälter auf einen separaten Sitzplatz stellt und es auch auf Aufforderung hin nicht wegnimmt. Dabei muss der Passagier so viele Fahrausweise bezahlen, als er Sitzplätze beansprucht. Kann er kein gültiges Ticket vorweisen, muss er neben dem Fahrpreis einen Zuschlag bezahlen. (Siehe auch: «Muss ich nachzahlen, wenn die öV-App nicht funktioniert?»)